(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.
§ 52b DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 52b Freiquartal
…§ 52b. (1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst…
§ 115s Übergangsbestimmungen zur 56. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 52a in der Fassung vor der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 52b Abs. 3 und 4 ) sinngemäß für Freiquartale. (2) § 66 Abs. 1 in der Fassung der 56. Novelle zur…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54 , einer Frühkarenz gemäß § 53c , einer Karenz gemäß § 55 , eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
§ 27 Teilzeitbeschäftigung
…bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört oder 3. bis zum Ende der Rahmenzeit eines Freijahres ( § 52a ) oder Freiquartals ( § 52b ) wirksam. (3) entfällt; LGBl. Nr. 29/2004 vom 6.7.2004 (4) Der Beamte hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu…
§ 40m BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 40m Sonderbestimmungen für das Freiquartal
…§ 40m. (1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § …
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