(1) § 94 Abs. 1 Z 1 (soweit er sich auf § 74 Z 2 lit. d bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden.
(2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 und Abs. 6 in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.
(3) Abweichend von § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994, kann die Arbeitszeit des Beamten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
1. nach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
2. nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
3. nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
herabgesetzt werden.
Rückverweise