Bgld. KVöG 2024
Vorwort
§ 1
§ 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz gefährdeter Vogelarten und Ackerbaukulturen vor wildlebenden Vogelarten, insbesondere Aaskrähen (Nebelkrähe, Rabenkrähe sowie ihre Hybriden - Corvus corone, Corvus cornix ) und Elstern ( Pica pica ) und dabei abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, für Aaskrähen und Elstern in Entsprechung des Art. 9 der VS-Richtlinie 2009/147/EG zu erlassen.
§ 2
§ 2 Eingriffszeitraum und Kontingentierung
(1) In der Zeit von 1. August bis 15. März dürfen burgenlandweit insgesamt maximal 3 500 Stück Aaskrähen erlegt werden.
(2) In der Zeit von 1. August bis 15. März dürfen burgenlandweit insgesamt maximal 500 Stück Elstern erlegt werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zahlen gelten für das Jagdjahr und sind dem Jahr zuzuordnen, in dem die Erlegungen erfolgt sind.
§ 3
§ 3 Zulässige Methoden der Erlegung, Verbote sachlicher Art
(1) Die Erlegung hat mittels zugelassener Jagdwaffen und entsprechend geeigneter Munition zu erfolgen.
(2) Der Beschuss von Nestern, der Einsatz von Netzen und lebenden Lockvögeln ist verboten.
(3) Der Einsatz von Fallen ist grundsätzlich verboten. Für den Einsatz von Lebendfallen (kleiner Elsterfang, nordische Krähenfalle) kann die Landesregierung auf Antrag unter Setzung von Auflagen Ausnahmen genehmigen. Dabei sind im Bescheid die Mindestgröße der Falle, die Maschenweite des Netzes oder Gitters, Ausgestaltung der Falle, Angaben zum Standort und Kontrolle der Fallen festzulegen. Genehmigungen können nur jeweils für einzelne Jagdreviere im Sinne des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, erteilt werden. Dabei sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000 sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(5) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 3 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
§ 4
§ 4 Berechtigte
(1) Zur Erlegung von Aaskrähen und Elstern sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Bgld. JagdG 2017 sowie die von ihnen ermächtigten Inhaber von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.
(2) Die Bestimmungen des § 60 und § 95 Abs. 1 und 2 Bgld. JagdG 2017 sind anzuwenden.
§ 5
§ 5 Aufzeichnungspflicht
(1) Die Berechtigten gemäß § 4 haben Erlegungen in die gemäß § 85 in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 zu führenden Abschusslisten unverzüglich einzutragen.
(2) Die Berechtigten haben sich vor jeder beabsichtigten Erlegung durch Einschau in die Abschussliste zu überzeugen, dass das in § 2 genannte Kontingent noch nicht erfüllt ist. Ist dieses Kontingent erfüllt, ist eine Erlegung unzulässig.
§ 6
§ 6 Monitoring
(1) Die Landesregierung hat jährlich über die getätigten Erlegungen und den Bestand von Aaskrähen und Elstern ein begleitendes Monitoring zu führen.
(2) Die Landesregierung hat jährlich Erkundungen über die Schäden, die durch die Aaskrähen und Elstern entstehen, durchzuführen.
(3) Die Landesregierung hat dieses Gesetz alle sechs Jahre beginnend mit dem Inkrafttreten hinsichtlich der Auswirkungen der Erlegungen auf den Bestand und den Erhaltungszustand der jeweiligen Art anhand des durchgeführten Monitorings und der aufgetretenen Schäden zu evaluieren.
§ 7
§ 7 Herabsetzung der Höchstzahlen oder Einstellung der Erlegung
Die Landesregierung hat auf Grund des gemäß § 6 durchgeführten Monitorings mit Verordnung die Höchstzahlen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 herabzusetzen oder die Erlegung zur Gänze einzustellen, wenn der Bestand der Aaskrähen und Elstern gefährdet ist oder eine Schädigung von Ackerbaukulturen und gefährdeten Arten durch diese Federwildarten nicht mehr gegeben ist. Diese Verordnung ist jährlich zu evaluieren.
§ 8
§ 8 Strafbestimmungen
(1) Wer gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 100 Euro zu bestrafen.
(2) Wer Erlegungen durchführt, obwohl die Höchstzahl gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt ist, ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
§ 9
§ 9 Verweise und Umsetzungshinweis
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.