§ 2 Eingriffszeitraum und Kontingentierung
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
(1) In der Zeit von 1. August bis 15. März dürfen burgenlandweit insgesamt maximal 3 500 Stück Aaskrähen erlegt werden.
(2) In der Zeit von 1. August bis 15. März dürfen burgenlandweit insgesamt maximal 500 Stück Elstern erlegt werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zahlen gelten für das Jagdjahr und sind dem Jahr zuzuordnen, in dem die Erlegungen erfolgt sind.
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