§ 7 Herabsetzung der Höchstzahlen oder Einstellung der Erlegung
In Kraft seit 04. Juli 2024
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Die Landesregierung hat auf Grund des gemäß § 6 durchgeführten Monitorings mit Verordnung die Höchstzahlen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 herabzusetzen oder die Erlegung zur Gänze einzustellen, wenn der Bestand der Aaskrähen und Elstern gefährdet ist oder eine Schädigung von Ackerbaukulturen und gefährdeten Arten durch diese Federwildarten nicht mehr gegeben ist. Diese Verordnung ist jährlich zu evaluieren.
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