(1) Die Erlegung hat mittels zugelassener Jagdwaffen und entsprechend geeigneter Munition zu erfolgen.
(2) Der Beschuss von Nestern, der Einsatz von Netzen und lebenden Lockvögeln ist verboten.
(3) Der Einsatz von Fallen ist grundsätzlich verboten. Für den Einsatz von Lebendfallen (kleiner Elsterfang, nordische Krähenfalle) kann die Landesregierung auf Antrag unter Setzung von Auflagen Ausnahmen genehmigen. Dabei sind im Bescheid die Mindestgröße der Falle, die Maschenweite des Netzes oder Gitters, Ausgestaltung der Falle, Angaben zum Standort und Kontrolle der Fallen festzulegen. Genehmigungen können nur jeweils für einzelne Jagdreviere im Sinne des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, erteilt werden. Dabei sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000 sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(5) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 3 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
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