§ 8 Strafbestimmungen
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
(1) Wer gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 100 Euro zu bestrafen.
(2) Wer Erlegungen durchführt, obwohl die Höchstzahl gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt ist, ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden