§ 4 Berechtigte
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
(1) Zur Erlegung von Aaskrähen und Elstern sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Bgld. JagdG 2017 sowie die von ihnen ermächtigten Inhaber von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.
(2) Die Bestimmungen des § 60 und § 95 Abs. 1 und 2 Bgld. JagdG 2017 sind anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden