LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Krähenvögelgesetz 2024§ 6

§ 6Monitoring

In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date

(1) Die Landesregierung hat jährlich über die getätigten Erlegungen und den Bestand von Aaskrähen und Elstern ein begleitendes Monitoring zu führen.

(2) Die Landesregierung hat jährlich Erkundungen über die Schäden, die durch die Aaskrähen und Elstern entstehen, durchzuführen.

(3) Die Landesregierung hat dieses Gesetz alle sechs Jahre beginnend mit dem Inkrafttreten hinsichtlich der Auswirkungen der Erlegungen auf den Bestand und den Erhaltungszustand der jeweiligen Art anhand des durchgeführten Monitorings und der aufgetretenen Schäden zu evaluieren.

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