§ 5 Aufzeichnungspflicht
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
(1) Die Berechtigten gemäß § 4 haben Erlegungen in die gemäß § 85 in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 zu führenden Abschusslisten unverzüglich einzutragen.
(2) Die Berechtigten haben sich vor jeder beabsichtigten Erlegung durch Einschau in die Abschussliste zu überzeugen, dass das in § 2 genannte Kontingent noch nicht erfüllt ist. Ist dieses Kontingent erfüllt, ist eine Erlegung unzulässig.
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