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Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

Bgld. GemfG
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Einrichtung des Burgenländischen Gemeindefonds

(1) Zur Unterstützung und nachhaltigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gebarung der burgenländischen Gemeinden und Gemeindeverbände wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Unter Gemeindeverbänden im Sinne dieses Gesetzes werden auch die nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, gebildeten Verbände, in denen burgenländische Gemeinden Mitglieder sind, verstanden.

(3) Der Fonds führt die Bezeichnung „Burgenländischer Gemeindefonds“, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Eisenstadt.

(4) Die in diesem Gesetz für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für Gemeindeverbände gemäß Abs. 2.

(5) Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres.

§ 2

§ 2 Organe des Fonds

Organe des Fonds sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

§ 3

§ 3 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Fonds wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Fonds wird von der Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung führt alle Geschäfte des Fonds und kann sich dazu der Landesholding Burgenland GmbH oder einer ihrer verbundenen Gesellschaften bedienen.

§ 4

§ 4 Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1. das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesholding Burgenland GmbH.

(2) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

1. die Beschlussfassung über die Vermögensgebarung sowie die Genehmigung des Voranschlags für das folgende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses des vergangenen Kalenderjahrs sowie

2. der Abschluss von Vereinbarungen mit Gemeinden gemäß § 7.

(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.

§ 5

§ 5 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer des Fonds werden von der Landesholding Burgenland GmbH namhaft gemacht und haben über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung zu verfügen.

(2) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Fonds laufend, mindestens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Unterlagen ist ihnen jederzeit zu gestatten.

(3) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben der Geschäftsführung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat derart zu erfolgen, dass der Bericht bis spätestens 30. Juni des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen wird.

§ 6

§ 6 Beirat

(1) Bei der Landesholding Burgenland GmbH wird ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung des Aufsichtsrates des Fonds in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beirat wird bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

(2) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Dem Beirat gehören an:

1. vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung

2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Burgenländischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes der Landesgruppe Burgenland und des Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverbandes Burgenland.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 auf Vorschlag der darin genannten Vertretungen, zu bestellen.

(4) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Expertinnen und Experten sowie Auskunftspersonen beigezogen werden.

§ 7

§ 7 Vereinbarungen zwischen Gemeinden und dem Fonds

(1) Der Fonds kann zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 mit Gemeinden Vereinbarungen abschließen. Das Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung hat von der Gemeinde auszugehen. Auf den Abschluss solcher Vereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 mit einer Gemeinde setzt voraus, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben und die Erreichung einer dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet ist. Die Gemeinde hat vor Abschluss der Vereinbarung ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, das Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gemeindegebarung zu umfassen hat. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes der Gemeinde wiederhergestellt ist. Das Haushaltskonsolidierungskonzept kann auch die Annahme einer Vereinbarung mit dem Fonds gemäß Abs. 1 umfassen.

(3) Die Landesregierung hat in der gemäß § 80 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, erlassenen Verordnung (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020) die Voraussetzungen für die Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts festzulegen.

§ 8

§ 8 Inhalt der Vereinbarungen

(1) Vereinbarungen gemäß § 7 haben Maßnahmen zur Zielerreichung gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und sind zeitlich auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu befristen, an dem das Gleichgewicht des Haushaltes wiederhergestellt ist. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen:

1. die Übernahme von Tilgungen von Darlehen oder darlehensähnlichen Verpflichtungen der Gemeinde seitens des Fonds,

2. die Übertragung von Verwertungsrechten an Gemeindeeigentum von der Gemeinde an den Gemeindefonds, sofern das Gemeindeeigentum nicht für die operative Gebarung benötigt wird,

3. die Sicherung der laufenden Liquidität der Gemeinde durch Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindefonds.

(2) Soweit Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zur Zielerreichung nicht ausreichend sind, können die Vereinbarungen weiters insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

1. die Übernahme von Darlehen und darlehensähnlichen Verbindlichkeiten der Gemeinde in das Eigentum des Fonds,

2. die Übernahme von Liegenschaften und Gebäuden der Gemeinde in das Eigentum des Fonds,

3. die Übernahme von Anteilen an wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde gemäß § 63 Bgld. GemO 2003,

4. die befristete Einsetzung einer vom Fonds zu nominierenden sachverständigen Person, die bestimmte Ausgaben der Gemeinden vor Anweisung begutachtet.

(3) Unabhängig von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können die Vereinbarungen jedenfalls folgende Regelungen beinhalten:

1. Bestimmungen, dass bei Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 nach Möglichkeit die übertragenen und im Fonds verbliebenen, von der Gemeinde eingebrachten Rechte und Pflichten auf diese vollständig oder teilweise rückübertragen werden und

2. Bestimmungen hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten der Vereinbarung.

§ 9

§ 9 Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1. Erlöse aus der Bewirtschaftung des fondseigenen Vermögens, insbesondere durch Vermietung und Veräußerung von Liegenschaften und Gebäuden und

2. Mittel des Landes Burgenland.

(2) Das Land Burgenland dotiert den Fonds anlässlich seiner Einrichtung mit einem einmaligen Betrag in Höhe von fünf Millionen Euro.

§ 10

§ 10 Aufsicht

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Fonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung jederzeit auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und die Einschau zu ermöglichen.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.