(1) Vereinbarungen gemäß § 7 haben Maßnahmen zur Zielerreichung gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und sind zeitlich auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu befristen, an dem das Gleichgewicht des Haushaltes wiederhergestellt ist. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen:
1. die Übernahme von Tilgungen von Darlehen oder darlehensähnlichen Verpflichtungen der Gemeinde seitens des Fonds,
2. die Übertragung von Verwertungsrechten an Gemeindeeigentum von der Gemeinde an den Gemeindefonds, sofern das Gemeindeeigentum nicht für die operative Gebarung benötigt wird,
3. die Sicherung der laufenden Liquidität der Gemeinde durch Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindefonds.
(2) Soweit Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zur Zielerreichung nicht ausreichend sind, können die Vereinbarungen weiters insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
1. die Übernahme von Darlehen und darlehensähnlichen Verbindlichkeiten der Gemeinde in das Eigentum des Fonds,
2. die Übernahme von Liegenschaften und Gebäuden der Gemeinde in das Eigentum des Fonds,
3. die Übernahme von Anteilen an wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde gemäß § 63 Bgld. GemO 2003,
4. die befristete Einsetzung einer vom Fonds zu nominierenden sachverständigen Person, die bestimmte Ausgaben der Gemeinden vor Anweisung begutachtet.
(3) Unabhängig von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können die Vereinbarungen jedenfalls folgende Regelungen beinhalten:
1. Bestimmungen, dass bei Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 nach Möglichkeit die übertragenen und im Fonds verbliebenen, von der Gemeinde eingebrachten Rechte und Pflichten auf diese vollständig oder teilweise rückübertragen werden und
2. Bestimmungen hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten der Vereinbarung.
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