(1) Durch die Landesholding Burgenland GmbH wird ein Beirat des Fonds eingerichtet. Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung des Aufsichtsrates des Fonds in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beirat wird bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(2) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Dem Beirat gehören an:
1. vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Burgenländischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes der Landesgruppe Burgenland und des Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverbandes Burgenland.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 auf Vorschlag der darin genannten Vertretungen, zu bestellen.
(4) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Expertinnen und Experten sowie Auskunftspersonen beigezogen werden.
Bgld. GemfG · Burgenländisches Gemeindefondsgesetz
§ 11 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (2) § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2025 treten mit dem der Kundmachung…
§ 6 Beirat
(1) Durch die Landesholding Burgenland GmbH wird ein Beirat des Fonds eingerichtet. Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung des Aufsichtsrates des Fonds in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beirat wird bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Mit…
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