LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Gemeindefondsgesetz§ 3

§ 3Geschäftsführung

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Die Geschäftsführung des Fonds wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Fonds wird von der Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung führt alle Geschäfte des Fonds und kann sich dazu der Landesholding Burgenland GmbH oder einer ihrer verbundenen Gesellschaften bedienen.

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