§ 4 Aufsichtsrat
§ 4 Aufsichtsrat — Bgld. GemfG
(1) Dem Aufsichtsrat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesholding Burgenland GmbH.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
1. die Beschlussfassung über die Vermögensgebarung sowie die Genehmigung des Voranschlags für das folgende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses des vergangenen Kalenderjahrs sowie
2. der Abschluss von Vereinbarungen mit Gemeinden gemäß § 7.
(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.