§ 2 Organe des Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
§ 2 Organe des Fonds — Bgld. GemfG
Organe des Fonds sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
Organe des Fonds sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
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