Bgld. GemBG 2014
Gliederung
IX. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§ 157g § 157g
Rückverweise
(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen oder als Betreuungspersonen in der schulischen Tagesbetreuung verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016 bereits im Dienst der Gemeinde stehen, können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass für sie §§ 151n bis 151p statt der §§ 151l und 151m bzw. §§ 150d bis 151 statt §§ 150b und 150c anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die Gemeindebediensteten eine Bedingung beigefügt haben. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2) Die Erklärung kann bis spätestens 28. Februar 2017 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden. Die Erklärung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und nach dem 31. August 2016 sowie vor dem 2. März 2017 liegen muss. Wird die Erklärung im September 2016 abgegeben, kann in der Erklärung auch der 1. September 2016 als Wirksamkeitstermin bestimmt werden.
(3) Der Dienstgeber hat den optierenden Gemeindebediensteten die neue besoldungsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
(4) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung der Gemeindebediensteten nach ihrem Besoldungsdienstalter. Die §§ 157a und 157b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
2. ab dem Wirksamwerden der Optionserklärung in den Entlohnungsgruppen gb1 und gb2 keine Wahrungszulagen gebühren.
(5) Abweichend von § 157f Abs. 3 ist § 144a Abs. 3 auf alle Betreuungspersonen anzuwenden, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben.
(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen Anwendung.
§ 150b Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 150b § 150b
…oder als pädagogische Fachkraft ( § 151a Abs. 1 ) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.…
§ 157l § 157l
…bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis 151 anzuwenden sind. (3) Auf die Erklärung ist § 157g Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des…
§ 150d § 150d
…ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft ( § 151a Abs. 1 ) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben. (2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. …
§ 151a VIIa. Hauptstück
…Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 151a Anwendungsbereich (1) Soweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1…