(1) Soweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als pädagogische Assistenzkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b Bgld. KBBG 2009 oder als pädagogische Hilfskräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.
(2) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 150b Anwendungsbereich
…des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.…
§ 150d Anwendungsbereich
…der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben. (2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß…