Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151p Monatsentgelt
…Das Monatsentgelt der in § 151n genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 151 in Verbindung mit § 151c Abs. 1.…
§ 151n Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder ein…
§ 157l Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2017
…Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150d bis 151 anzuwenden. (2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem…
§ 157g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 -Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen
…des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016 bereits im Dienst der Gemeinde stehen, können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass für sie §§ 151n bis 151p statt der §§ 151l und 151m bzw. §§ 150d bis 151 statt §§ 150b und 150c anzuwenden…