Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 142 Einreihung in das Entlohnungsschema IL oder gb
…Die Betreuungspersonen sind nach Maßgabe der §§ 150b bis 151 in das Entlohnungsschema IL oder in das Entlohnungsschema gb einzureihen.…
§ 133a Anwendungsbereich
…der Entscheidung zugrunde zu legen. (4) Dieses Hauptstück ist auf jene Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte nicht anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der §§ 150b, 151l bzw. 150d und 151n fallen, ausgenommen im Falle einer Optionserklärung gemäß § 157p. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.…
§ 157g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 -Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen
…§§ 151n bis 151p statt der §§ 151l und 151m bzw. §§ 150d bis 151 statt §§ 150b und 150c anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die Gemeindebediensteten eine Bedingung beigefügt haben. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur…
§ 150c Monatsentgelt
…1) Das Monatsentgelt der in § 150b genannten Betreuungspersonen beträgt: in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe l2b1 l3 Euro 1 2.901,30 2.661,40 2 2.943,50 2.695,30 3 2.986,80 2.729,20 4 3.032,40 2.763,20 5…