(1) § 17 ist auch auf Betreuungspersonen anzuwenden.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die §§ 15, 16 und 60 auf Betreuungspersonen nicht anzuwenden.
(3) § 60 Abs. 1 ist auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausbildungsphase die Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Erfüllung des Erfordernisses gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 gilt.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157f Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2015
…3 und die §§ 90h bis 90o, 90s und 91a VBG sinngemäß anzuwenden. (3) § 143 Abs. 4 und § 144a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, sind auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen (VII. Hauptstück), deren Dienstverhältnis zur Gemeinde…
§ 157g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 -Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen
…dem Wirksamwerden der Optionserklärung in den Entlohnungsgruppen gb1 und gb2 keine Wahrungszulagen gebühren. (5) Abweichend von § 157f Abs. 3 ist § 144a Abs. 3 auf alle Betreuungspersonen anzuwenden, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben. (6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4…