Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151m Monatsentgelt
…Das Monatsentgelt der in § 151l genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 150c Abs. 1 in Verbindung mit § 151c Abs. 1. § 150c Abs…
§ 157l Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2017
…anzuwenden. (2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die §§ 151l und 151m statt der §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis…
§ 157g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 -Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen
…im Dienst der Gemeinde stehen, können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass für sie §§ 151n bis 151p statt der §§ 151l und 151m bzw. §§ 150d bis 151 statt §§ 150b und 150c anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn…