Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
§ 151m Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151m § 151m
…Monatsentgelt Das Monatsentgelt der in § 151l genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 150c Abs. 1 in Verbindung mit § 151c Abs. 1 . § 150c Abs…
§ 151l 2. Abschnitt
…Besondere Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppen l2b1 und l3 § 151l Anwendungsbereich Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson ( § 141…
§ 133a IVa. HAUPTSTÜCK
…Entscheidung zugrunde zu legen. (4) Dieses Hauptstück ist auf jene Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte nicht anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der §§ 150b, 151l bzw. 150d und 151n fallen, ausgenommen im Falle einer Optionserklärung gemäß § 157p. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.…
§ 157l § 157l
…anzuwenden. (2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die §§ 151l und 151m statt der §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis…
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