§ 4 Sonderverträge — GemBÜG 2014
(1) Vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichende Regelungen auf Grund von Sonderverträgen oder betrieblichen Übungen gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen. Sonderverträge dürfen mit diesen Personen nur gemäß § 14 Bgld. GemBG 2014 und nur auf Grund eines vom Gemeinderat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefassten Beschlusses (§ 134 Z 2 Bgld. GemBG 2014) abgeschlossen werden.
(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung gemäß § 1 treten sämtliche Bestimmungen in Dienstverträgen außer Kraft, die vom Gemeindebedienstetengesetz 1971 abweichen (sondervertragliche Bestimmungen), sodass das Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt kein sondervertragliches mehr ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
§ 157q Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157q § 157q
…durchzuführen. (5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter. (6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.…
§ 157p § 157p
…gh1 bis gh5 um drei Jahre verbessert und 2. ab dem Wirksamwerden der Optionserklärung keine Wahrungszulagen gebühren. (6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung. (7) Die Bestimmungen des IVa. Hauptstückes betreffend den Erholungsurlaub gelten ab dem der Wirksamkeit der Erklärung gemäß Abs. 2…
§ 157g § 157g
…144a Abs. 3 auf alle Betreuungspersonen anzuwenden, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben. (6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen Anwendung.…
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