Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, in den Rechtssachen der Revisionen der K P, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. März 2026, VGW-151/091/16106/2025-24, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. März 2026, VGW-151/V/091/4592/2026, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist türkische Staatsangehörige. Sie verfügt seit 12. Oktober 2006 über Aufenthaltstitel, seit 7. Oktober 2011 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Ein solcher wurde ihr zuletzt mit Gültigkeit bis 23. September 2026 erteilt.
2 Mit Antrag vom 4. Februar 2025 begehrte die Revisionswerberin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 4. September 2025 abgewiesen.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
4 Mit dem ebenfalls angefochtenen-zusammen mit dem angeführten Erkenntnis ausgefertigten-Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren sowie Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern ab und verpflichtete die Revisionswerberin zum Ersatz von näher genannten bereits beschlussmäßig bestimmten, durch die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin entstandenen Barauslagen.
5 Schließlich erklärte das Verwaltungsgericht Wien die Erhebung einer Revision jeweils für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Das Verwaltungsgericht Wien führte zur Begründung seines abweisenden Erkenntnisses unter anderem aus, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 2 NAG nicht vorliege. Die Revisionswerberin habe das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 Integrationsgesetz nicht nachgewiesen.
10 Diesem, die abweisende Entscheidung für sich allein tragenden, Abweisungsgrund setzt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit ihrer gegen das Erkenntnis vom 27. März 2026 gerichteten Revision nichts entgegen.
11 Beruht ein Erkenntnis-wie hier-auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die weiteren angesprochenen Fragen einzugehen, weil das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (vgl. VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN).
12 Soweit sich die Revision gegen den Beschluss vom 27. März 2026 richtet, findet sich darin entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb-entgegen dem im angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes-die Revision gegen diesen Beschluss nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Revision ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114 sowie dem folgend etwa VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0270 bis 0272; VwGH 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, jeweils mwN).
14 Die Revisionen eignen sich sohin im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung. Sie waren daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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