Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A D, 2. des M D, und 3. des M D, alle in S, alle vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH in 4770 Andorf, Thomas Schwanthaler Straße 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 12. Juli 2022, 1. L512 2207598 1/19E, 2. L512 2207600 1/13E und 3. L512 2207599 1/13E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Vater der übrigen Revisionswerber. Sie alle sind Staatsangehörige des Iran. Der Erst- und Zweitrevisionswerber stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 1. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Für den im Dezember 2016 in Österreich geborenen Drittrevisionswerber wurde am 9. Jänner 2017 ein solcher Antrag gestellt.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sämtliche Anträge mit den Bescheiden je vom 17. September 2018 ab, erteilte den Revisionswerbern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte jeweils für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In den außerordentlichen Revisionen ist abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthalten, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts jeweils für zulässig erachtet wird.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Revision ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; aus der weiteren dem folgenden Rechtsprechung vgl. etwa VwGH 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, mwN).
9 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2022
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