Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des E O, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert Sattler Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2022, G315 2233083 1/44E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1964 geborene Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich etwa seit Ende 1979/Anfang 1980 und seit Dezember 1980 rechtmäßig in Österreich auf. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In Österreich leben die drei volljährigen Kinder des Revisionswerbers sowie dessen Brüder; sie alle sind österreichische Staatsbürger. In der Türkei leben Cousinen des Revisionswerbers.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. November 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes und Führens einer Schusswaffe der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt.
3 Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe in der Zeit von Dezember 2015 bis Dezember 2017 eine Schusswaffe der Kategorie B (Pistole Walther P38) unbefugt besessen und am 7. Dezember 2017 geführt. Weiters habe der Revisionswerber am 7. Dezember 2017 den Angestellten eines Wettlokals dadurch, dass er die Auszahlung eines Wettgewinns in der Höhe von € 300, forderte und die Pistole auf ihn richtete, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Übergabe von € 300, zu nötigen versucht, sowie einen unbekannt gebliebenen Gast des Wettlokals dadurch, dass er seine Pistole auf diesen richtete und ihn fragte, ob er auch eine Kugel abhaben wolle, gefährlich mit dem Tod bedroht und schließlich eine weitere Person zu töten versucht, indem er mit der Pistole auf den Oberkörper des Mannes zielte und vier Mal auf ihn schoss.
4 Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deshalb gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass festgestellt werde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „in die Türkei“ zulässig sei, und es setzte in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbotes auf zehn Jahre herab.
6 Begründend führte das BVwG im Hinblick auf die Annahme, der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich stelle eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 5 FPG dar, ins Treffen, die Tat, die der Verurteilung des Revisionswerbers zu Grunde lag, sei durch ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt gekennzeichnet gewesen. Durch die viermalige Schussabgabe gegen den Oberkörper des Opfers aus geringer Distanz sei ein großes „Lebensrisiko“ entstanden. Durch die Verletzungen sei das Opfer in einen qualvollen Zustand versetzt worden und es leide an schweren Dauerfolgen. Zwar absolviere der Revisionswerber in der Haft Therapien, aber er sei nach wie vor nicht bereit, Verantwortung für seine Handlungen zu übernehmen, sondern er beharre weiterhin darauf, die Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen zu haben, was jedoch durch Gutachten im gerichtlichen Strafverfahren widerlegt worden sei. Im Rahmen der nach § 9 BFA VG durchgeführten Interessenabwägung kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber zwar seit mehr als 40 Jahren im Bundesgebiet lebe und auch zu seinen hier (mit ihm im gemeinsamen Haushalt) lebenden Kindern und Brüdern einen engen Kontakt pflege. Allerdings sei der Revisionswerber in der Türkei aufgewachsen und zur Schule gegangen, spreche die Sprache und habe auch noch Verwandte in der Türkei. Es sei zu erwarten, dass ihn seine Familienangehörigen auch von Österreich aus bei der Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen werden. Auch wenn der Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Haftentlassung möglicherweise schon über sechzig Jahre alt sein werde, sei nicht zu erwarten, dass er in der Türkei in eine ausweglose Lage geraten werde. Auch werde er allfällig in Österreich erworbene Pensionsansprüche von der Türkei aus geltend machen können. Den Kontakt zu seinen Kindern und seinen Brüdern, die sich aus unterschiedlichen Gründen wiederkehrend in der Türkei aufgehalten hätten, könne der Revisionswerber weiterhin aufrecht halten.
7 Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 12.6.2023, E 1341/2023, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision fristgerecht erhoben, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und dabei insbesondere allerdings ohne konkrete fallbezogene Ausführungen gegen die Einschätzung, dass die von ihm begangene Straftat als „gravierend“ anzusehen sei. Weiters bemängelt der Revisionswerber unter Verweis auf seine lange Aufenthaltsdauer sowie seine familiären Bindungen in Österreich die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung.
11 Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. dazu jüngst etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/21/0235, Rn. 9, mwN).
12 Vor diesem Hintergrund erweist es sich zunächst jedenfalls als vertretbar, dass das BVwG angesichts der konkreten Umstände, unter denen der Revisionswerber die Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, begangen hatte (außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt, große Lebensgefahr für das Opfer, Einsatz einer Waffe, Versetzung des Tatopfers in einen qualvollen Zustand durch zwei Bauchschüsse), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von einer besonders gravierenden bzw. besonders schweren Straffälligkeit des Revisionswerbers und davon ausgegangen ist, dass sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG darstellt.
13 Ebenso erweist sich trotz des langen Aufenthaltes und der bestehenden Bindungen des Revisionswerbers in Österreich auch die vom BVwG unter Berücksichtigung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018 vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar. Wegen des durch das außerordentlich schwere Verbrechen des versuchten Mordes zum Ausdruck kommenden enormen Gefährdungspotentials und des daraus resultierenden besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten gegen die körperliche Integrität können nämlich die lange Aufenthaltsdauer sowie die privaten und familiären Bindungen, denen vom BVwG durch die Herabsetzung des Einreiseverbotes ohnehin Rechnung getragen wurde, nicht zu einem Überwiegen des Interesses an einem Verbleib des Revisionswerbers in Österreich führen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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