Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des O E, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2026, I411 2325121-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11. März 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Oktober 2025 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts verletzt, weil es den Revisionswerber nicht „genauer“ zu den Gründen für die Verfolgung in seinem Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch „entsprechende Recherchen“ durchführen müssen, die die Richtigkeit der Aussagen des Revisionswerbers „belegt“ hätten.
8 Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Werden solche als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN). Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber nicht ansatzweise gerecht.
9 Soweit sich der Revisionswerber in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. In der angefochtenen Entscheidung zeigt es diverse Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf, die gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben sprechen. Den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Revisionswerber nichts Stichhaltiges entgegen. Vielmehr möchte er seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen. Er greift auch nur einzelne Überlegungen aus der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts heraus, ohne auf die zahlreichen vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Aspekte, die gegen seine Glaubwürdigkeit und die seines Vorbringens sprechen, einzugehen.
11 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung sei unvertretbar, weil der Revisionswerber „arbeitswillig“ und unbescholten sei und sich „langjährig“ im Bundesgebiet aufhalte.
12 Abgesehen davon, dass beim Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet von etwas über einem Jahr nicht von einem „langjährigen“ Aufenthalt gesprochen werden kann, ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0271, mwN).
13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0634, mwN).
14 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Erwägungen sämtliche in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Aspekte berücksichtigt. Dass ihm bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
15 Wenn der Revisionswerber schließlich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision rügt, dass auch andere „Aufenthaltsgrundlagen“ zu prüfen gewesen wären und das Bundesverwaltungsgericht nicht von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung „dieser Aufenthaltsberechtigungen“ geprüft habe, bleibt unerfindlich, worauf er sich konkret bezieht.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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