Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des O A, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2025, I411 22929431/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im März 2022, von Frankreich kommend und ohne über einen Einreisetitel oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in das Bundesgebiet ein. Er wies sich mit einem ukrainischen Reisedokument für Flüchtlinge aus und ließ sich in Österreich als ein aus der Ukraine vertriebener Fremder, dem dort (im Sinn des § 1 Z 2 Vertriebenen Verordnung) ein Schutzstatus gewährt worden sei, registrieren. Am 24. März 2022 wurde dem Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Karte für Vertriebene“ mit der Gültigkeit bis 3. März 2023 ausgestellt, die am 3. Februar 2023 verlängert wurde.
2 Aufgrund einer Anfrage teilten die ukrainischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 28. April 2023 mit, dass ihnen der Revisionswerber nicht bekannt sei. Diesem komme in der Ukraine weder der Flüchtlingsstatus noch „Komplementärschutz“ zu. Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Revisionswerber ein. Die ihm ausgestellte „Karte für Vertriebene“ wurde sichergestellt.
3 Am 9. Oktober 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. April 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1821/2025 7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber, der nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2019 sein Heimatland verlassen hat, um in Europa professionell Fußball zu spielen, gegen die Beurteilung dieses Verwaltungsgerichts, wonach dem Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität verfolgt, kein Glauben geschenkt wurde.
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518 bis 0522, mwN).
12 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wären, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. In der Zulässigkeitsbegründung, die sich im Übrigen nach ihrem Inhalt in erster Linie als Darlegung von Revisionsgründen präsentiert, wird vorwiegend auf Länderberichte verwiesen, die eine Verfolgung von homosexuellen Personen in Nigeria belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass der Revisionswerber weder homosexuell noch bisexuell sei. Warum aber die dazu vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft und weitere Beweise (im Besonderen durch die Vernehmung von Zeugen) aufgenommen hat getätigten Überlegungen unvertretbar sein sollten, ist anhand des Vorbringens des Revisionswerbers nicht ansatzweise zu sehen.
13 Auf die weiteren vom Revisionswerber angestellten Überlegungen, die sich auf die Prämisse der Richtigkeit seiner eigenen Angaben gründen, kommt es mithin nicht an.
14 Ferner wendet sich der Revisionswerber gegen die im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang verweist er neuerlich auf den Inhalt von Länderberichten zu Nigeria und in bloß allgemein gehaltener Weise auf die „Menschenrechtslage im Herkunftsstaat“.
15Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0213, mwN).
16Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFAVG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH Ra 2025/20/0213, mwN).
17 Mit der Frage, ob die allgemeine Lage in Nigeria im konkreten Fall der Rückkehr des Revisionswerbers in diesen Staat entgegensteht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen der Prüfung, ob dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist des Näheren auseinandergesetzt und dies verneint. Dass ungeachtet dessen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war, aus den im Zuge dessen geprüften Gründen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer nicht zulässig zu erklären gewesen wäre, ergibt sich anhand des Vorbringens in der Revision nicht.
18 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG auf die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände Bedacht genommen. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung dieser Umstände von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien entfernt oder diese in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.
19 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden