Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aEinzinger, LL.M., in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2026, W217 2324853-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 1. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 30. September 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters stellte die Behörde das Verfahren über die vom Revisionswerber zwischenzeitig erhobene Säumnisbeschwerde ein.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 15. April 2026 als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 1627/2026-7, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2026, E 1627/2026-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Eingangs ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall die Rechtslage des AsylG 2005 vor dem Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, anzuwenden ist.
9 Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und macht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels der Sache nach vor allem eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend.
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den die Rückkehr des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat betreffenden Umständen auseinandergesetzt und auch die in der Revision genannten Aspekte berücksichtigt. Dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf unvertretbare beweiswürdigende Erwägungen gegründet wären (vgl. zum insoweit im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfmaßstab etwa VwGH 12.8.2026, Ra 2026/20/0391, mwN), wird in der Revision nicht aufgezeigt. Somit ist den auf der eigenen Prämisse-nämlich der Richtigkeit seines Vorbringens zur Situation bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat-aufbauenden, aber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden (vgl. § 41 VwGG) Behauptungen der Boden entzogen.
11 Darüber hinaus gelingt es der Revision mit dem dazu unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen auch nicht, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers darzustellen (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Darstellung etwa VwGH 30.7.2026, Ra 2026/20/0418, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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