Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aEinzinger, LL.M., über die Revision des M S, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2026, L502 2284307-1/40E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I.) den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.
II.) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund seiner-in Opposition zur Regierung stehenden-politischen Gesinnung mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Diese Strafverfolgung stelle eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner legitimen und demokratischen politischen Gesinnung dar.
2 Am 24. Februar 2023 wurde der Revisionswerber aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt festgenommen. Die Festnahme gründete sich auf einen internationalen Haftbefehl eines türkischen Gerichtes vom 19. März 2021 wegen des Verdachts des Mordes.
3 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 14. April 2022 verloren habe.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer hier nicht relevanten Maßgabe im Wesentlichen als unbegründet ab. Den behördlichen Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise änderte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend ab, dass für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde [Spruchpunkt A) 1.]. Den Ausspruch über die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts hob das Bundesverwaltungsgericht (ersatzlos) auf [Spruchpunkt A) 2.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass sich der Revisionswerber in der Türkei bereits mehrfach in Untersuchungs-und Strafhaft befunden habe. In Anbetracht der offenen Strafverfahren und des „vom Oberlandesgericht Wien abgelehnten Auslieferungsbegehrens“ würde der Revisionswerber in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen werden. Der Revisionswerber habe eine individuelle Verfolgung durch türkische Staatsorgane jedoch nicht glaubhaft machen können. Er sei in sämtlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen. In den Urteilen hätten sich schlüssige und nachvollziehbare Begründungen gefunden. Es seien auch bei den Strafzumessungsgründen mildernde Umstände berücksichtigt worden. Zentrale Verfahrensgarantien seien nicht verletzt worden. Weiters lägen keine stichhaltigen Hinweise vor, dass der Revisionswerber im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu gewärtigen hätte. Zum einen sei er selbsterhaltungsfähig und verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Zum anderen liege auch keine gravierende Erkrankung vor. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht sei.
6 Gegen Spruchpunkt A) 1. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Vorlage der Revision samt der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 VwGG gebildeten Senat-über die Revision erwogen:
8 Die Revision erweist sich-wie im Folgenden dargestellt wird-teilweise als zulässig und berechtigt, teilweise aber als unzulässig.
9 Eingangs ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall die Rechtslage des AsylG 2005 vor dem Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, anzuwenden ist.
10 I) Zur Zurückweisung:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
14 Zur Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten enthält die Begründung für die Zulässigkeit der Revision kein konkret darauf Bezug nehmendes Vorbringen.
15 Zu diesem-von dem weiteren Ausspruch rechtlich trennbaren-Ausspruch wird sohin von dem Revisionswerber keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
16 II) Zur Aufhebung:
17 Der Revisionswerber bringt gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz vor, das Verwaltungsgericht habe trotz entsprechenden Vorbringens keine Bezüge zu den Länderfeststellungen betreffend die Haftbedingungen, insbesondere von Häftlingen (wie den Revisionswerber), die wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden seien, sowie von kurdischen Häftlingen hergestellt. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu Feststellungen erhobenen Länderberichte enthielten konkrete Anhaltspunkte für Folter und Misshandlung. Dennoch fänden diese in der Begründung des Erkenntnisses keine Beachtung. Auch habe es das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt, die im Auslieferungsverfahren angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichtes Wien zu berücksichtigen.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht gemäß § 29 VwGVG ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt haben. Diesen Erfordernissen wird ein Verwaltungsgericht dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0077, Rn 38, mwN).
19 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.
20 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis zwar Länderfeststellungen zu den Haftbedingungen, insbesondere von Kurden und wegen terroristischen Taten verurteilten Strafgefangenen, getroffen. Ohne jegliche Bezugnahme auf diese dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichte zu den Haftbedingungen in der Türkei und ohne auf die konkreten Umstände des Falles des Revisionswerbers einzugehen, verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung der Rechte des Revisionswerbers nach Art. 2 und Art. 3 EMRK. Schon dadurch belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem für den Ausgang des Verfahrens relevanten Begründungsmangel, weil sich infolgedessen die Erwägungen als nicht nachvollziehbar darstellen.
21 Zutreffend verweist der Revisionswerber auch darauf, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Erwägungen des Oberlandesgerichtes Wien in der Entscheidung über das Auslieferungsansuchen ebenfalls nicht auseinandergesetzt hat.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits erkannt, dass eine solche Entscheidung für die Asyl-und Fremdenbehörden keine Bindungswirkung entfaltet; sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht-wie hier-dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssen die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichtes nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Fall der Abschiebung nicht droht (vgl. dazu grundlegend VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005; weiters VwGH 12.9.2023, Ra 2023/19/0325). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
23 Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit relevanten Verfahrensfehlern belastet, was zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG im spruchgemäßen Umfang führt, weil die rechtlich auf die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren.
24 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 5 VwGG abgesehen werden.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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