Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Z S, vertreten durch Mag. a Julia Kolda, Rechtsanwältin in Steyr, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2026, W615 2310896-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 4. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen in Österreich vom iranischen Regime verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem gegenständlichen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG-auf das Wesentliche zusammengefasst-aus, dass der Revisionswerber im Iran nicht politisch aktiv gewesen sei und weder aufgrund seiner politischen Gesinnung noch aufgrund der politischen Gesinnung seiner Familienangehörigen von den iranischen Behörden verfolgt werde. Der Revisionswerber habe zudem zwar an regimekritischen Demonstrationen und Veranstaltungen in Österreich teilgenommen, ihm sei aber keine hervorgehobene Stellung zugekommen. Er würde im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politischen Aktivitäten in Österreich verfolgt werden.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. März 2026, E 600/2026-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. April 2026, E 600/2026-9, zur Entscheidung abtrat. Der Revisionswerber brachte daraufhin die vorliegende Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 3.3.2026, Ra 2026/19/0055, mwN).
10 In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber mehrere Verfahrensfehler geltend. Er bringt zunächst vor, das BVwG sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den „Umfang der Ermittlungspflicht“ abgewichen. Mit den betreffenden Ausführungen insbesondere zur Aufnahme notwendiger Beweise unter bloßer Wiedergabe von Rechtssätzen aus verschiedenen Entscheidungen wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht gesondert und konkret dargetan, inwieweit dem BVwG Ermittlungsmängel unterlaufen wären. Das diesbezügliche pauschale Vorbringen, dem es an Substantiierung und jeglichem Fallbezug mangelt, entspricht somit den dargelegten Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
11 Zudem wendet sich der Revisionswerber gegen die Aktualität der vom BVwG herangezogenen Länderinformationen und führt aus, dass das BVwG die aktuelle Situation im Iran aufgrund des Krieges nicht berücksichtigt hätte. Bereits zum Entscheidungszeitpunkt Mitte Jänner 2026 sei aufgrund der medialen Berichterstattung allgemein bekannt gewesen, dass sich die Situation im Iran im Hinblick auf kritische Stimmen radikal verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang sei auf einen Bericht von Amnesty International vom 14. Jänner 2026 betreffend Tötungen von Demonstrierenden und die Blockierung des Internetzugangs zu verweisen; auch hätten bereits zahlreiche renommierte Medien und Organisationen von Massakern an der Zivilbevölkerung durch die iranischen Regierungskräfte berichtet.
12 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das BVwG seiner Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 17. Juli 2025, Version 10, zugrunde gelegt hat. Zudem haben die nach dem Entscheidungszeitpunkt Mitte Jänner 2026-im Besonderen ab 28. Februar 2026-eingetretenen Änderungen in der Situation im Iran aufgrund des § 41 VwGG im Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (vgl. auch VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190 bis 0191).
13 Werden Verfahrensmängel-wie hier betreffend die Länderinformationen Ermittlungs-und Begründungsmängel-als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 18.2.2026, Ra 2025/19/0406, mwN).
14 Auch diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen geht nicht hervor, welche für die Entscheidung wesentlichen konkreten Feststellungen das BVwG betreffend die individuelle Situation des Revisionswerbers in Bezug auf die Situation im Iran treffen und welche weiteren Ermittlungsschritte das BVwG hätte setzen müssen. Auch wird in Bezug auf die individuelle Situation des Revisionswerbers nicht aufgezeigt, weshalb das BVwG bei Vermeidung des behaupteten Begründungsmangels zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Mit der pauschalen Behauptung der Verschlechterung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat unter Nennung einzelner Berichte von diversen Medien und Organisationen bis 14. Jänner 2026 werden keine individuellen Umstände des Revisionswerbers geltend gemacht, anhand derer dargetan würde, dass dem Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Herkunftsstaat im Entscheidungszeitpunkt drohte.
15 Soweit der Revisionswerber vermeint, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beurteilung drohender Folgen einer Rückkehr von Personen in den Iran, die sich wiederholt öffentlich gegen das Regime engagiert hätten und Angehörige einer unterdrückten Minderheit seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das BVwG mit diesen Fragen in seinen beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen unter Bedachtnahme auf die bisherige Judikatur befasste. So setzte sich das BVwG mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Revisionswerbers in Österreich sowie seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe mit Blick auf die Länderinformationen auseinander und gelangte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0233) zu der Auffassung, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Dass es zum Zweck dieser einzelfallbezogenen Prüfung einer über die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Klarstellung bedürfte, legt die Revision nicht konkret dar.
16 Schließlich wendet sich der Revisionswerber gegen die vom BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 17.6.2026, Ra 2026/19/0212, mwN).
18 Dem Revisionswerber gelingt es mit seinem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG bei der Interessenabwägung im Licht der genannten Leitlinien ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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