Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, Hofrätin Mag. Rossmeisel, Hofrätin Mag. Zehetner und Hofrat Dr. Hammerl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2025, W137 2219094 1/70E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: M N, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A) II. und A) IIII. [richtig: A) III.] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Während seines Aufenthalts in Österreich wurde der Mitbeteiligte straffällig und mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag mit Bescheid vom 18. April 2019 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem sprach die Behörde von Amts wegen aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IX.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5. März 2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1a AsylG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VIII.).
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte soweit für das Revisionsverfahren von Interesse fest, dass die Identität des Mitbeteiligten nicht geklärt sei. Er stamme aus dem in Afghanistan in der Provinz Kunduz in der Nähe der Stadt Kunduz gelegenen Ort Zakhil Qadim. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er spreche die Sprachen Paschtu, Dari, Türkisch, Urdu und Englisch und weise auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Er sei Moslem und nicht verheiratet. Der Mitbeteiligte habe in seinem Heimatland die Grundschule besucht. Er sei bei seinem Vater auf dessen Stand am Bazar in Kunduz als Aushilfe und auch in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen.
5 Der Mitbeteiligte leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Er benötige auch keine medikamentöse Behandlung. Er weise in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit keine Beeinträchtigung auf.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei der Beurteilung, ob dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, aufgrund der (damals im Jahr 2019 gegebenen) Situation in Afghanistan davon aus, dass es dem Mitbeteiligten wegen der in seiner Heimatregion gegebenen volatilen Sicherheitslage nicht möglich sei, in seinen Herkunftsort zurückzukehren. Er sei aber auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde, weil er seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter oder als Händler „am Bazar“ wieder aufnehmen könne. Er werde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Auch wenn die Versorgung in Herat oder Mazar e Sharif (also in jenen Städten, die als innerstaatliche Fluchtalternative dienen könnten) mit Schwierigkeiten verbunden sein könne, sei dennoch davon auszugehen, dass er fähig sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, und dass er Zugang zu Unterkünften und sanitären Einrichtungen haben werde. Da er im arbeitsfähigen Alter sei, habe er „auch mehr Möglichkeiten hinsichtlich einer Beschäftigung“ und werde für seinen grundlegenden Lebensunterhalt Sorge tragen können. Er weise keine „zusätzlichen Vulnerabilitäten hinsichtlich seines Geschlechtes“ auf, leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und habe aufgrund seines Familienstands keine „zusätzlichen“ Verpflichtungen. Es sei dem Mitbeteiligten demnach möglich und zumutbar, eine innerstaatliche Fluchtalternative in (gemeint: den Provinzen) Herat oder in Balkh in Anspruch zu nehmen. Er sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, weil er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe und die Sprachen Paschtu und Dari auf Mustersprachenniveau spreche. Auch könne er sich in der Sprache Englisch, Urdu und Türkisch verständigen. Des Weiteren verfüge er über eine neunjährige Schulbildung und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Dies könne ihm im Fall einer Ansiedlung von Nutzen sein, um damit auch die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken zu können. In seiner Herkunftsprovinz Kunduz verfüge er zudem noch über einen Onkel und seine Schwester. Eine Unterstützung durch diese Personen sei anzunehmen, weil sie, wie der Mitbeteiligte bei seiner Vernehmung selbst angegeben habe, über finanzielle Einkünfte verfügten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung der Angehörigen diese außer Stande setzen sollte, den Mitbeteiligten finanziell zu unterstützen. Weiters habe er die Möglichkeit, diverse im Bescheid aufgezählte und näher dargestellte Reintegrationsprojekte und Unterstützungsmaßnahmen für die Reintegration in Afghanistan in Anspruch zu nehmen. Der Mitbeteiligte werde sohin in seinem Herkunftsstaat nach der Rückkehr in keine lebensbedrohliche Notlage geraten. Schwierige Lebensumstände reichten für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht aus.
7 Die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, das eine Verhandlung mit insgesamt vier Tagsatzungen durchgeführt hatte (wobei die erste am 14. Juli 2021 und die letzte am 17. Jänner 2025 stattgefunden hatte), mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2025 insoweit als unbegründet ab, als sie gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18. April 2019 gerichtet war [Spruchpunkt A) I.]. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides gab das Verwaltungsgericht hingegen statt und sprach aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres erteilt werde [Spruchpunkt A) II.]. Die Spruchpunkte III. bis IX. des Bescheides hob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos auf [Spruchpunkt A) IIII., gemeint: A) III.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht weiters aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Nach Wiedergabe des Ganges des bisherigen Verfahrens traf das Bundesverwaltungsgericht soweit hier maßgeblich die nachstehenden Feststellungen.
9 Der Mitbeteiligte sei afghanischer Staatsangehöriger. Er gehöre der paschtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stamme aus einem Dorf in Kunduz, wo er „sieben bis acht“ Jahre die Schule besucht habe und danach „sieben bis acht“ Jahre am Marktstand seines Vaters sowie „eine Zeitlang“ mit seinem Onkel als Joghurtverkäufer tätig gewesen sei.
10 Der Mitbeteiligte sei spätestens am 4. Dezember 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 5. Dezember 2015 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei ledig und kinderlos. Weiters sei er ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. „Die Suchtsymptomatik“ sei nicht mehr „präsent“. Er müsse „diesbezüglich“ auch keine Medikamente mehr einnehmen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Schwester, sein Bruder sowie zwei Onkel lebten in Kunduz. Die Schwester des Mitbeteiligten leide an Brustkrebs. Der Mitbeteiligte habe weiterhin Kontakt zu seiner Schwester. Vor seiner Ausreise hätten er und seine Angehörigen in Afghanistan in wirtschaftlich durchschnittlichen Verhältnissen gelebt. Seit seiner in Österreich erfolgten Antragstellung befinde sich der Mitbeteiligte auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend „regelmäßig“ im Bundesgebiet. Er beziehe regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt zusätzlich durch seine legale gemeinnützige Tätigkeit als Hausmeister „(Drei-Euro-Job)“. Der Mitbeteiligte, der in Österreich einen Deutschkurs (Zertifikat Niveau A2) abgeschlossen, habe, verfüge über gute Deutschkenntnisse und fungiere in diversen Situationen in seiner Unterkunft als Dolmetscher. Er habe im Jahr 2021 vorübergehend auf einem Campingplatz als Hilfsarbeiter gearbeitet. Aktuell gehe er in Österreich seit Oktober 2024 einer legalen gemeinnützigen Tätigkeit als Hausmeister „(40h/Monat)“ nach. Der Mitbeteiligte habe zwei legale Vollzeitbeschäftigungen angestrebt und in weiterer Folge mangels Aussicht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von weiteren Versuchen Abstand genommen, eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen. Sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er sei weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. In Österreich hielten sich keine Angehörigen des Mitbeteiligten auf. Er pflege soziale Kontakte, die jedoch keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen beinhalteten.
11 Der Mitbeteiligte weise in Österreich folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:
- Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach § 15 iVm §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.
- Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. August 2018 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
- Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2018 (rechtskräftig geworden am 20 März 2019) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
- Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 13. Juni 2023 wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 4 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen.
12 Am 4. November 2020 sei der Mitbeteiligte zuletzt aus der Strafhaft entlassen worden.
13 Dem Mitbeteiligten drohe in seinem Herkunftsstaat weder aus den von ihm vorgebrachten Gründen noch aus anderen Gründen Verfolgung.
14 Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Situation in Afghanistan; darunter im Besonderen solche, die sich auf die „Grundversorgung und Wirtschaft“, die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Versorgungsituation, auf „Armut und Lebensmittelunsicherheit“, auf den „Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten“, den Arbeitsmarkt, die Möglichkeit von Finanzgeschäften und Finanzierungen, die Situation von Rückkehrern sowie die Verfügbarkeit offizieller Dokumente (wie Reisepässe und Personalausweise sowie gleichartige Ausweise) bezogen.
15 Nach beweiswürdigenden Erwägungen, weshalb den Behauptungen des Mitbeteiligten zum Bestehen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu folgen sei, und dem daraus gezogenen rechtlichen Schluss, es sei ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner sich auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beziehenden Begründung aus, es bleibe angesichts dessen, dass eine Verfolgung des Mitbeteiligten nicht gegeben sei, nur noch zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte gebe, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Herkunftsstaat den Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt werde.
16 Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten habe sich nach der Machtübernahme der Taliban durch den Wegfall des bewaffneten Konfliktes um die „dominante Machtposition im Land“ erkennbar und landesweit stabilisiert. Wie sich aus den vom Mitbeteiligten nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergebe, sei die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende (gemeint: deswegen) der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen sei. Besondere individuelle Gefährdungsmomente, die es anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen wahrscheinlich erscheinen lasse, dass der Mitbeteiligte in Afghanistan in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gebe es nicht.
17 Allerdings bestehe für den Mitbeteiligten im Entscheidungszeitpunkt die reale Gefahr, nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der im angefochtenen Erkenntnis auf Basis von Berichten aus Ende März 2024 und Anfang April 2024 näher beschriebenen landesweit prekären Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage zu geraten. Dies sei ungeachtet des Umstandes anzunehmen, dass der Mitbeteiligte in der Herkunftsregion auf ein „spärliches familiäres Netzwerk“ zurückgreifen könne. Das sei „insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Problematik“ der Schwester und des Umstandes gegeben, dass zwar die behauptete Verfolgung des Mitbeteiligten durch seinen Bruder nicht gegeben sei, aber andererseits auch keine „besondere“ Bereitschaft des Bruders zur Unterstützung des Mitbeteiligten feststellbar sei. Vielmehr sei von einer „gegebenenfalls eher gespannten und jedenfalls nicht durch aktive Unterstützung geprägten Beziehung zwischen den Brüdern“ auszugehen. Auch die unstrittig gegebene Arbeitsfähigkeit und die nicht zuletzt in Österreich erworbene - Berufserfahrung könnten derzeit die individuelle Situation im Fall der Rückkehr nicht substanziell und entscheidungsrelevant verbessern.
18 Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass dem Mitbeteiligten „(individuell) bei einer Rückkehr nach Kunduz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen könnte“. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, weil die Versorgungslage landesweit prekär sei und seine persönliche Situation in Afghanistan an einem anderen Ort nicht besser wäre.
19 Im Zuge des Verfahrens seien keine Hinweise auf das Vorliegen eines in § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungsgrundes hervorgekommen. „Der Vollständigkeit halber“ werde zu den festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen des Mitbeteiligten festgehalten, dass alle einschlägig relevanten Verurteilungen bereits mehr als sechs Jahre zurück lägen. Zudem stünden sie in deutlichem Konnex mit einer krankheitswertigen Suchtsymptomatik des Mitbeteiligten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bildeten sie damit keine tragfähige Argumentationsbasis für den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.
20 Dem Mitbeteiligten sei daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die infolgedessen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Damit fehle dann den im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Spruchpunkten III. bis IX. die rechtliche Grundlage, weshalb sie aufzuheben seien.
21 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht allein mit der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG.
22 Die dagegen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die sich nicht gegen den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Spruchpunkt A) I. richtet, womit die Beschwerde des Mitbeteiligten in Bezug auf die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, wurde samt den Verfahrensakten vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
24 Die revisionswerbende Behörde bringt zur Zulässigkeit der von ihr erhobenen Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu den Kriterien für die Begründung einer Entscheidung abgewichen. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setze eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen seien, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass aufgrund der aktuell schlechten, ungewissen weiteren Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Mitbeteiligten bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe und er Gefahr laufe, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Damit zeige es nur die bloße Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf. Es sei dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht gelungen, jene exzeptionellen Umstände, die der Mitbeteiligte zur erwarten hätte und die zu einer Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts führen würde, detailliert und auf den konkreten Einzelfall bezogen darzulegen. Insbesondere gehe aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor, wieso es konkret dem Mitbeteiligten als arbeitsfähigem jungen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein sollte, seine notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Auch die mangelnde Tragfähigkeit des in Afghanistan nach wie vor vorhandenen familiären Netzes des Mitbeteiligten sei nicht schlüssig dargelegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht treffe keinerlei konkrete Feststellungen zur Wohnsituation und zur finanziellen Situation der in Afghanistan lebenden Familienmitglieder und führe dazu lediglich aus, dass seine Schwester an einer Krebserkrankung leide und eine Bereitschaft seines Bruders, ihn zu unterstützen, nicht feststellbar sei. Dass der Mitbeteiligte auch einen im Herkunftsstaat aufhältigen Onkel habe, der ihm finanziell helfen könnte, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht thematisiert worden.
25 Es entsprächen bescheidene Lebensverhältnisse auch nicht per se den in der Rechtsprechung geforderten exzeptionellen Umständen, die eine mangelnde Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz begründen würden. Es bleibe aufgrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts daher offen, ob und inwieweit der Mitbeteiligte im Fall seiner Rückkehr Unterstützung seines familiären Netzes im Herkunftsstaat erhalten könnte. Es sei weder nachvollziehbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Einzelfall bei einer Rückkehr des Mitbeteiligten nach Afghanistan von einer realen Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgehe, noch warum das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, dieser habe ein tragfähiges familiäres Netzwerk und könne sich seinen Lebensunterhalt auch selbst finanzieren, nicht gefolgt sei. Es werde zwar nicht verkannt, dass sich seit der (im Jahr 2019 erfolgten) Erlassung des Bescheides die allgemeine Lage in Afghanistan maßgeblich geändert habe. Dies berechtige jedoch nicht zur pauschalen Annahme, der Mitbeteiligte werde bei der Rückkehr aufgrund der landesweit prekären Versorgungslage in eine existenzbedrohende Notlage kommen. Dadurch unterliege das Bundesverwaltungsgericht einem Begründungsmangel. Dieser Mangel sei wesentlich, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid dargelegt habe, dass der Mitbeteiligte im Fall seiner Rückkehr über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen werde und abgesehen davon aufgrund seiner Schulbildung sowie Berufserfahrung als arbeitsfähiger Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
26 Weiters sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es davon ausgehe, der Mitbeteiligte habe trotz der von ihm begangenen Verbrechen den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht verwirklicht. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes des Europäischen Union (EuGH, Hinweis auf EuGH 13.9.2018, C 369/17, Rs. Ahmed ) ausgeführt habe, sei bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine Einzelfallprüfung dahin durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; im Weiteren: Statusrichtlinie) vorliege. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung seien auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Werde die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt, sei es jedoch nicht erforderlich, im Rahmen der Einzelfallprüfung auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, weil allein schon die Verurteilung aufgrund einer „schweren Straftat“ den Ausschluss von der Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus bewirken soll.
27 Der Mitbeteiligte sei im Bundesgebiet viermal straffällig geworden (gemeint: viermal verurteilt worden), wobei er im Jahr 2017 unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und im Jahr 2018 erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies zwar festgestellt, jedoch sei es ohne Durchführung einer Einzelfallprüfung davon ausgegangen, dass alle einschlägig relevanten Verurteilungen bereits mehr als sechs Jahre zurück lägen und „in einem deutlichen Konnex mit einer krankheitswertigen Suchtsymptomatik“ gestanden seien, weshalb sie „keine tragfähige Argumentationsbasis“ für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2055 bildeten. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe, dass nach dieser Bestimmung bei der Einzelfallprüfung keine Gefährdungsprognose, bei der auch die Dauer des Wohlverhaltens zu berücksichtigen wäre, zu erstellen sei. Dass es bei der Beurteilung der Schwere der Straftaten eine Rolle spiele, dass die Verurteilungen bereits mehrere Jahre zurück lägen, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Frage, ob der Mitbeteiligte eine „schwere Straftat“ begangen habe, jedenfalls eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Selbst wenn man annehme, es sei bei der Beurteilung, ob der Mitbeteiligte eine „schwere Straftat“ begangen habe, ein allfälliges Wohlverhalten und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen bereits längere Zeit zurück lägen, sei festzuhalten, dass der Mitbeteiligte zwar zuletzt im Jahr 2018 wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, er jedoch im Juni 2023 erneut straffällig geworden sei. Demnach sei keinesfalls von einem Gesinnungswandel des Mitbeteiligten auszugehen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters sei nämlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten habe.
28 Der Mitbeteiligte so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Revisionsgründen seine Argumentation noch weiter begründend sei mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. April 2017 (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, und mit Urteil desselben Landesgerichts vom 12. Juni 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes sei zugrunde gelegen, dass der Mitbeteiligte von Juli 2017 bis Oktober 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen habe, indem er im Zuge einer Vielzahl von Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 4.434 Gramm Cannabiskraut, davon 1.906 Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 16% Delta 9 THC (305 Gramm Reinsubstanz; 15 fache Grenzmenge) und im Übrigen (2.528 Gramm) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10% Delta 9 THC (252,8 Gramm Reinsubstanz; 12,6 fache Grenzmenge), gewinnbringend zum Teil selbst, zum Teil durch kommissionsweise Übergabe zum Zweck des Weiterverkaufs an zahlreiche Abnehmer veräußert habe. Als strafmildernd sei das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund eigener Suchtgiftergebenheit und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall gewertet worden. Der Mitbeteiligte habe trotz einschlägiger Vorstrafe eine das 25 fache der Grenzmenge überschreitende Menge an Cannabis veräußert. Auch wenn er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei, habe er durch sein Fehlverhalten die für andere Personen gesundheitsschädigende Wirkung von Suchtmitteln zumindest billigend in Kauf genommen. Durch die Verwirklichung des § 28a Abs. 4 Z 3 SMG habe er jedenfalls eine qualifizierte Form des Suchtgifthandels begangen, für die eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren angedroht sei. Auch wenn die vom Strafgericht zur Gänze unbedingt verhängte Freiheitsstrafe den Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft habe, habe sie zumindest das dreifache der Mindeststrafdrohung betragen. Hätte sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Suchtgifthandels zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilungen des Mitbeteiligten eingehend mit allen Umständen der Straftaten, insbesondere der Art und Schwere, der konkreten Tatumstände und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Mitbeteiligten auseinandergesetzt, hätte es zum Ergebnis kommen können, dass der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (und damit auch der Grund für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erfüllt sei.
29 Ausdrücklich und hinreichend erkennbar unter dem Aspekt, dass die mit Spruchpunkt A) II. dafür geschaffene Grundlage, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt habe, rechtswidrig sei wendet sich die revisionswerbende Behörde auch gegen jenen mit Spruchpunkt A) III. (irrtümlich im Erkenntnis mit IIII. nummeriert) getroffenen Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die im Bescheid enthaltenen Spruchpunkte III. bis IX. ersatzlos behoben wurden.
30 Der Mitbeteiligte bringt in der Revisionsbeantwortung vor, es könne keine Rede davon sein, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begründungspflicht verletzt habe. Es sei so der Mitbeteiligte nach dem Hinweis auf Passagen der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts dem angefochtenen Erkenntnis deutlich zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen es zum von ihm gefundenen Ergebnis gelangt sei. Weiters sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt worden.
31 Zur Frage des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist der Mitbeteiligten darauf, dass „alle einschlägig relevanten Verurteilungen“ bereits mehr als sechs Jahre zurück lägen und sie „im deutlichen Konnex mit einer krankheitswertigen Suchtsymptomatik des Mitbeteiligten“ gestanden seien. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine schwere Straftat vorliege. Das sei im Übrigen eine Einzelfallbeurteilung und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. Dass das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise das Vorliegen einer schweren Straftat verneint habe, werde in der Amtsrevision „nicht deutlich“ dargelegt.
32 Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beurteilung schlüssig begründet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl spreche im Wesentlichen nur Fragen der Beweiswürdigung an, für deren Beurteilung der Verwaltungsgerichtshof an sich nicht berufen sei.
33 Dem Mitbeteiligten ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge es zum Ergebnis gekommen ist, dass dem Mitbeteiligten im Fall der Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit realem Risiko die Verletzung seiner mit Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe, keine Verletzung der Begründungspflicht zum Vorwurf zu machen ist.
34 Das ergibt sich im Übrigen schon aus dem zur Zulässigkeit der Revision vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatteten Vorbringen. Darin wird zwar behauptet, die Begründung entspreche nicht den in der Rechtsprechung ausgestellten Anforderungen. Der Sache nach macht jedoch die revisionswerbende Behörde in Wahrheit geltend, dass aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ein anderer rechtlicher Schluss hätte gezogen werden müssen (nämlich dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aufgrund existenzbedrohender Versorgungslage hätte zuerkannt werden dürfen) und es macht in diesem Zusammenhang zudem der Sache nach geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht noch weitere Feststellungen (betreffend eine Unterstützung durch den Onkel) hätte treffen müssen.
35 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht gemäß § 29 VwGVG ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt haben. Diesen Erfordernissen wird ein Verwaltungsgericht dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
36 Die Begründungspflicht stellt dabei keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt vielmehr nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Parteien bzw. die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2020/22/0128, mwN).
37 Dass dies im vorliegenden Fall gegeben wäre, wird von der revisionswerbenden Behörde nicht dargetan. Der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht die von ihm erzielte Entscheidung getroffen hat.
38 Des weiteren wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreter Überlegungen das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Insoweit werden in der Revision seitens der Behörde nur pauschale Behauptungen aufgestellt. Auf jene Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten, die das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen als maßgeblich ansieht, geht die Behörde überhaupt nicht ein. Soweit der Sache nach von ihr auf das Fehlen von Feststellungen oder eine andere Bewertung der vorliegenden Beweise abgestellt wird, kann dem wie auch der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung zutreffend anmerkt nicht entnommen werden, welche weiteren oder anderen konkret auf den Fall des Mitbeteiligten bezogenen Feststellungen zu treffen gewesen wären. Das Vorbringen, der Onkel des Mitbeteiligten werde den Mitbeteiligten im Fall der Rückkehr in maßgeblicher Weise bei der Lebensführung unterstützen, gründet sich lediglich auf Mutmaßungen. Dass die (schon im Bescheid der Behörde aufgestellten) Behauptungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl durch irgendein Beweisergebnis im Besonderen durch das zuvor durchgeführte behördliche Verfahren Deckung fänden, ist anhand des Vorbringens in der Revision nicht zu sehen. Im Bescheid hatte die Behörde zur Stützung ihrer Ansicht lediglich darauf hingewiesen, dass eine Unterstützung durch den Onkel und die Schwester des Mitbeteiligten anzunehmen sei, weil diese, wie der Mitbeteiligte bei seiner Vernehmung (vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) selbst angegeben habe, (damals) über finanzielle Einkünfte verfügt hätten. Dass aber eine solche Unterstützung tatsächlich stattfinden werde, hat der Mitbeteiligte in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens wies er in der Stellungnahme vom 7. November 2024 mit näherer Begründung darauf hin, dass er „über kein familiäres Netzwerk“ in Afghanistan verfüge (und ersuchte, damit er insoweit seine Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen könne, um persönliche Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht, das dann auch eine weitere Tagsatzung zur Verhandlung abhielt). Es wäre somit am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelegen gewesen, in der Revision darzustellen, aus welchen Gründen mag es auch sein, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen noch besser hätte begründen können es als unschlüssig einzustufen gewesen wäre, dass das Verwaltungsgericht, das sich vom Mitbeteiligten im Rahmen der Verhandlung (mehrfach) einen persönlichen Eindruck verschafft hatte (ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl war demgegenüber bei der Verhandlung nur während der ersten Tagsatzung anwesend), dem Vorbringen des Mitbeteiligten, er werde nicht in maßgeblicher Weise seitens seiner Angehörigen (und somit auch nicht durch den Onkel) Unterstützung finden, Glauben geschenkt hat.
39 Es trifft demnach nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Begründung seiner Entscheidung verletzt hätte. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die darin zum Ausdruck gebrachten Erwägungen nicht teilt, führt nicht dazu, dass hinsichtlich dieser Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in für den Verfahrensausgang relevanter Weise eine Verletzung der Begründungspflicht gegeben wäre. Zudem wird nach dem Gesagten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Relevanz der der Sache nach behaupteten Verfahrensfehler nicht dargetan.
40 Allerdings führt das Vorbringen zum Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Prüfung des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zur Zulässigkeit der Revision, der aufgrund des darauf bezugnehmenden Vorbringens auch Berechtigung zukommt.
41 Die zu diesem Thema maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und der Statusrichtlinie lauten (auszugsweise und samt Überschrift):
42 AsylG 2005:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) ...“
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...“
43 Statusrichtlinie:
„Artikel 12
Ausschluss
(1) ...
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a) ...
b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
c) ...
(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.“
„Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ...
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) ...
...
(2)Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) ...“
44 Ausgehend von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, eine Abschiebung des Mitbeteiligten werde zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, hatte es gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 zu prüfen, ob dennoch der Antrag in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, weil ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Im vorliegenden Fall rückt dabei im Besonderen der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in den Mittelpunkt.
45 Der Gesetzgeber hat nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigt, mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie umzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ungeachtet dessen, dass der hier gegenständliche Fall, in dem jene Umstände, die nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 maßgeblich waren, nicht auf die Verursachung durch Akteure oder auf einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zurückzuführen waren, nicht dem Anwendungsbereich der Statusrichtlinie unterliegt die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen.
46 Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed , C 369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen.
47 Jene Personen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, werden nicht von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfasst, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien keinen Hinweis dafür gibt, dass der Gesetzgeber auch jene Personen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit strafbare Handlungen begangen haben, als des subsidiären Schutzes unwürdig hätte einstufen wollen. Die in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltene Wendung „von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist“ erfasst mithin nicht auch jene Fälle, in denen vom Strafgericht die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet wird (vgl. zu all dem VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).
48 Diese Aussagen beanspruchen nicht nur dann Gültigkeit, wenn die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll, sondern auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund eines von einem Fremden gestellten Antrages die erstmalige Beurteilung vorzunehmen ist, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469; 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, jeweils mwN).
49 Das Bundesverwaltungsgericht hat es nun was das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der von ihm erhobenen Revision zu Recht geltend macht unterlassen, Feststellungen zu treffen, die es ermöglicht hätten, die im hier gegebenen Einzelfall erforderliche Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände der strafbaren Handlungen vornehmen zu können. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich damit begnügt, die im Strafregister aufscheinenden Urteilsdaten wiederzugeben und auf die seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeit sowie darauf, dass die Straftaten in „deutlichem Konnex mit einer krankheitswertigen Suchtsymptomatik“ gestanden seien, hinzuweisen.
50 Mangels Feststellungen zum strafbaren Verhalten des Mitbeteiligten ist es aber nicht möglich, eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung vorzunehmen, ob der Mitbeteiligte ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, dass er als der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig einzustufen ist.
51 Es ist aber auch im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu sehen, dass die vom Mitbeteiligten begangenen Verbrechen, die mit der Verhängung von Freiheitsstrafen geahndet wurden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „keine tragfähige Argumentationsbasis für den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005“ bilden könnten, weil sie „in deutlichem Konnex mit einer krankheitswertigen Suchtsymptomatik“ des Mitbeteiligten gestanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich keine Feststellungen dahin getroffen, dass der Mitbeteiligte mag er auch selbst dem Suchtgift ergeben gewesen sein die für die Beurteilung maßgeblichen Straftaten im Zustand der Zurechungsunfähigkeit begangen habe und das Strafgericht (allein) nach § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Mitbeteiligten angeordnet habe. Im Besonderen ergibt sich derartiges auch nicht anhand der vom Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis wiedergegebenen Urteilsdaten, die vielmehr Gegenteiliges nahelegen.
52 Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geltend macht, es sei nicht maßgeblich, welche Zeit seit der letzten Verurteilung vergangen sei, weil im Rahmen der Beurteilung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt sei, keine Gefährdungsprognose vorzunehmen sei und es daher auf ein späteres Wohlverhalten des Fremden nicht ankomme, ist auf Folgendes hinzuweisen:
53 Der EuGH hatte sich im Urteil vom 30. April 2025, C 63/24, mit der Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Strafverbüßung des Fremden und deren Auswirkung auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu befassen. Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie verfolgt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem ebenfalls den Zweck, sich als des durch die Zuerkennung von Asyl zu gewährenden Schutzes als unwürdig erweisende Personen von diesem Schutzstatus auszuschließen. Der EuGH hielt fest, dass das Ziel, jene Personen von der Anerkennung als Flüchtlinge auszuschließen und als des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen, die die Begehung schwerwiegender Handlungen in einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens zu verantworten haben, nicht zwangsläufig dazu führen dürfe, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig werde, ohne etwa deren mögliche Rehabilitierung zu berücksichtigen (Rn 38). Die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt habe, sei einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob diese Person unter den in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgrund falle. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sei bei der Prüfung einzubeziehen (Rn 45).
54 Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun keine Zweifel, dass wenngleich es dabei nicht um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr geht die genannten Umstände auch bei der Prüfung des sich auf den subsidiären Schutz beziehenden Ausschlussgrundes des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie Berücksichtigung zu finden haben. Die vom EuGH zu Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie getätigte Aussage bezieht sich nämlich auf denselben von beiden Vorschriften verfolgten Zweck, einen Fremden von der Zuerkennung der mit der Gewährung eines Schutzstatus verbundenen besonderen Rechtsposition auszuschließen, wenn er Handlungen gesetzt hat, aufgrund derer er sich dieser besonderen Rechtsposition als unwürdig erweist.
55 Demnach haben anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl meint die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl )Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten.
56 Eine gesetzmäßige Einbeziehung dieser Umstände erfordert es aber (ebenso), dass das strafbare Verhalten festgestellt wird. Ob nämlich die Strafverbüßung und ein späteres Wohlverhalten dazu führt, dass eine allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt (noch) als gegeben zu erachtende Unwürdigkeit weggefallen ist, steht nämlich in einem engen Bezug zum damaligen strafbaren Verhalten und ist daher in Beziehung zu einem solchen zu setzen.
57 In diesem Zusammenhang ist das Bundesverwaltungsgericht zudem darauf aufmerksam zu machen, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen die Entlassung des Mitbeteiligten aus der Strafhaft am 4. November 2020 erfolgte und worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich hinweist er im Jahr 2023 neuerlich wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde.
58 Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verkennung der oben dargestellten Rechtslage nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, die hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Mitbeteiligten eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung ermöglicht hätten. Sohin war das in Revision gezogene Erkenntnis in diesem Umfang wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
59 Damit verlieren die weiteren im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Aussprüche, die das Bundesverwaltungsgericht auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Mitbeteiligten gegründet hat, ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese schon deswegen aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen hatten.
60 Im Übrigen ist anzumerken, dass das angefochtene Erkenntnis keinerlei Ausführungen dazu enthält, weshalb der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigte Ausspruch über den nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 eingetretenen Verlust des Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtswidrig gewesen sei. Dass dieser Ausspruch rechtlich davon abhängen würde, dass dem Mitbeteiligten (später) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ergibt sich entgegen der offenkundig vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht aus dem Gesetz nicht. Die Behebung dieses Ausspruches durch das Bundesverwaltungsgericht stellt sich somit auch aus diesem Grund als rechtswidrig dar.
61 Bei diesem Ergebnis war dem Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
62 Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es angesichts des bisherigen (bereits lange Zeit in Anspruch nehmenden) Verfahrensganges und der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Verfahrensbestimmungen, wonach es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfänglich bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu ermitteln und festzustellen hat zur Vermeidung von Missverständnissen zudem für geboten, für das fortzusetzende Verfahren darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Verfahren in Bezug auf das Begehren des Mitbeteiligten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, angesichts des diesbezüglichen Prozessgegenstandes nicht bloß auf die Prüfung zu beschränken haben wird, ob der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Mitbeteiligten der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 entgegensteht.
63 Vielmehr wird anhand der sich dann im (neuen) Entscheidungszeitpunkt darbietenden Sachlage (auch betreffend die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten) zu prüfen sein, ob anhand der dann gegebenenfalls nach entsprechender Beteiligung und Mitwirkung im Beschwerdeverfahren nicht nur des Mitbeteiligten, sondern auch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (an dem es durchaus ebenfalls gelegen sein wird, im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein im Revisionsverfahren bloß pauschal gehaltenes Vorbringen zum Fehlen der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen entsprechend zu konkretisieren) getroffenen aktualisierten Feststellungen (weiterhin) zum Ergebnis zu kommen sein wird, dass eine Rückführung des Mitbeteiligten in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen werde.
64 Erst dann, wenn dies anhand der aktualisierten Feststellungen (neuerlich) zu bejahen wäre, würde sich die Prüfung als gesetzlich geboten darstellen, ob dennoch der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten ein Ausschlussgrund entgegenstünde (vgl. zum nach § 8 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschema und der danach vorgesehenen Reihenfolge der Prüfung der darin enthaltenen Tatbestände, ausführlich VwGH 19.1.2022, Ra 2021/20/0310).
Wien, am 30. Juni 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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