Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des B G, vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Mai 2026, I413 2308747-1/34E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 7. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, in der Türkei schlechte Chancen auf einen guten Job gehabt zu haben. Außerdem habe er Probleme mit der Familie eines Mädchens gehabt, um deren Hand er angehalten habe.
2 Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er vorbrachte, aufgrund der Angehörigkeit zur kurdischen Minderheit Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. In einer danach eingebrachten Stellungnahme brachte er vor, homosexuell zu sein.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16. September 2025 die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2026, Ra 2025/14/0367, statt und hob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Verwaltungsgericht hatte sich nicht vollumfassend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu Übergriffen der türkischen Polizei auf ihn aufgrund seiner Homosexualität auseinandergesetzt.
5 In der Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Tagsatzung ab und wies die Beschwerde abermals als unbegründet ab. Weiteres erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision erneut für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Begründend führte es-soweit für den Revisionsfall relevant-aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, aufgrund seiner Homosexualität individueller Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Eingangs ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall die Rechtslage des AsylG 2005 vor dem Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, anzuwenden ist.
10 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. In diesem Zusammenhang wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht und zur Beweiswürdigung abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar festgestellt, dass der Revisionswerber homosexuell sei, eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung aber aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit seiner Aussagen verneint. Diese Schlussfolgerungen beruhten jedoch ausschließlich auf Mutmaßungen und stünden mit den Länderberichten nicht im Einklang. Zudem habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, Nachfragen zu den als unglaubwürdig attestierten Aussagen des Revisionswerbers zu stellen. Das Verwaltungsgericht hätte vor dem Hintergrund der Aussagen des Revisionswerbers zu den geschilderten Verfolgungshandlungen und den ihm drohenden Übergriffen erkennen müssen, dass bereits die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Eingriffsintensität erreicht sei.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat-unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union-bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2025/20/0721, mwN).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 2.7.2026, Ra 2026/20/0333, mwN).
14 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 2.6.2026, Ra 2026720/0125, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im zweiten Rechtsgang eine (weitere) Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ab, in der es den Revisionswerber erneut zu seinem Vorbringen befragte. Unter Hinweis auf Ungereimtheiten und Widersprüche im Aussageverhalten des Revisionswerbers legte es in nicht unvertretbarer Weise dar, weshalb es die Angaben zu einem Vorfall mit der Polizei für nicht glaubwürdig erachtete. Ferner berief sich das Bundesverwaltungsgericht-im Hinblick auf eine behauptete Verfolgung des Revisionswerbers durch seine Familienangehörigen-neben seinen als unsubstantiiert eingestuften Aussagen auf die im Verfahren herangezogenen Länderberichte, aus denen sich nicht ohne weiteres ergebe, dass Kurden explicit homophob wären oder die türkischen Behörden im Fall einer Bedrohungslage durch nicht-staatliche Akteure weder schutzfähig noch schutzwillig seien.
16 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären, wird vom Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen Überlegungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen will, nicht dargetan.
17 In diesem Zusammenhang rügt der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe bei seinen Vernehmungen entsprechende Nachfragen unterlassen.
18 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Revisionswerber im Beschwerdeverfahren nicht unvertreten war. Er hatte der BBU GmbH Vollmacht erteilt. In der mündlichen Verhandlung war ein Rechtsberater, somit eine für die Vertretung im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts spezialisierte Person (siehe zum Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Rechtsberater § 13 BBU-Errichtungsgesetz), anwesend, die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung für den Revisionswerber Vertretungshandlungen gesetzt hat.
19 Abgesehen davon wird in der Revision auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Fragen der Richter hätte stellen sollen und welche Antworten der Revisionswerber darauf gegeben hätte, um der bei einem geltend gemachten Verfahrensfehler notwendigen Darstellung der Relevanz Genüge zu tun.
20 Folglich ist aber auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen in der Revision, soweit in diesem von der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Angaben ausgegangen wird und der Revisionswerber anhand dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geprüft wissen möchte, der Boden entzogen.
21 Schließlich wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung und bringt in diesem Zusammenhang vor, das Bundesverwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er in einer aufrechten Partnerschaft lebe.
22 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0271, mwN).
23 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorgenommen und insbesondere auch den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Aspekt der aufrechten Partnerschaft des Revisionswerbers entsprechend gewürdigt. Dass dem Gericht ein für die Entscheidung maßgeblicher vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, vermag der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen.
24 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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