Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des G G, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. November 2025, L515 2306162 1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21. November 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen mit Diskriminierungen und Gewalt in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung begründete.
2 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung fest, dass der Revisionswerber homosexuell sei und in den Jahren 2015 und 2021 in Georgien als Teil einer Gruppe im Rahmen einer im Freien stattgefundenen Versammlung von LGBTIQ+ Personen angegriffen worden sei.
5 In seinen rechtlichen Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Diskriminierung des Revisionswerbers aufgrund seiner sexuellen Orientierung habe nicht die für eine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erforderliche Eingriffsintensität erreicht, sodass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Darüber hinaus seien die in der Vergangenheit stattgefundenen Eingriffe von privaten Akteuren ausgegangen, wobei es auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zur Hintanhaltung solcher Verfolgungshandlungen ankomme.
6 Wenngleich sich den Länderinformationen gewisse Defizite bei der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch Homosexuelle bei Diskriminierungen entnehmen ließen und auch der Revisionswerber entsprechende Unzulänglichkeiten erfahren habe, handle es sich bei Georgien gemäß § 1 Z 12 Herkunftsstaaten Verordnung (HStV), BGBl. II 177/2009, idF BGBl. II 129/2022, um einen sicheren Herkunftsstaat und überdies könne auch im Licht der herangezogenen Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden nicht ausreichend schutzfähig und schutzwillig wären. Eine vom Revisionswerber überdies behauptete Bedrohung durch Kriminelle erachtete das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung für nicht glaubwürdig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst vor, es sei angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat von einer asylrelevanten Verfolgung homosexueller Personen in Georgien auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne die Rechtslage zum Vorliegen einer erheblichen Intensität der Verfolgungsgefahr und mute es dem Revisionswerber ebenfalls in Verkennung der Rechtslage überdies zu, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine Homosexualität geheim zu halten oder diese nur in einem eng abgegrenzten Bereich frei zu leben. Die Erwägungen zur mangelnden Eingriffsintensität stütze das Bundesverwaltungsgericht zudem auf ungeeignete Länderberichte, denen kein Beweiswert zukomme. Auch ein näher bezeichnetes deutsches Verwaltungsgericht habe rezent in einer Entscheidung zu Georgien ausgesprochen, dass dieser Staat nicht ausreichend schutzfähig und schutzwillig sei.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0293, mwN).
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. erneut VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0293, mwN).
13 Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 25.3.2024, Ra 2024/20/0090).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen und privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob der Betreffende unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 12.5.2025, Ra 2022/20/0289).
15 Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. erneut VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0293, mwN).
16 Hinsichtlich des unbehelligten Auslebens seiner Homosexualität verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf, dass dies dem Revisionswerber in urbanen Gegenden möglich sei und kommt in seinen rechtlichen Erwägungen sodann unter Bezugnahme darauf, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt darauf zurück, dass die georgischen Behörden überdies auch ausreichend schutzfähig und schutzwillig seien, um den Revisionswerber vor Diskriminierungen oder Übergriffen seitens Privater, die ausweislich der Länderberichte vorkommen könnten, zu schützen. Dieses Ergebnis stützt das Bundesverwaltungsgericht nicht nur auf die in seiner Entscheidung herangezogenen Länderberichte, sondern verweist begründend auch auf das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die georgischen Behörden in der Vergangenheit eingeschritten seien, um ihn vor Übergriffen bei der Teilnahme an Veranstaltungen für LGBTIQ+ Personen in den Jahren 2015 und 2021 zu schützen.
17 Mit den weitwendigen in der Sache aber dennoch allgemein gehaltenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die sich nicht substanziiert mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden im Fall von Übergriffen gegen Homosexuelle auseinandersetzen, sondern im Wesentlichen nur die eigenen Feststellungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchten, wird nicht dargetan, dass die anhand der Berichtslage zur Situation in Georgien gezogene Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, der georgische Staat sei an sich fähig und willens, die hier in Rede stehende Verfolgungshandlung zu unterbinden, aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre. Dass aufgrund besonderer, den konkreten Fall des Revisionswerbers betreffender Umstände fallbezogen eine andere Sichtweise geboten gewesen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung eines deutschen Verwaltungsgerichtes, der erkennbar dazu dient, die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zu untermauern, nicht dazu geeignet ist, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, zumal nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B VG ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun ist.
18 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht auch nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Vorbringen des Revisionswerbers, er werde in seinem Herkunftsstaat von zwei „hochrangigen Kriminellen“ verfolgt, keinen Glauben geschenkt hat (vgl. zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565).
19 Der Revisionswerber bringt in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne auch, dass sich die Wohnsituation für homosexuelle Personen seit dem Ukraine Krieg verschlechtert habe und es keine staatliche Unterstützung gebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Einzelfallprüfung nach Art. 3 EMRK die sich in den Länderberichten abzeichnende schwierige Lage berücksichtigt hat und von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0371, mwN).
20 Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang in Bezug auf die individuelle Situation des Revisionswerbers fest, dass davon auszugehen sei, dass dieser als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften.
21 Schließlich trifft es entgegen dem Vorbingen des Revisionswerbers auch nicht zu, dass das in Revision gezogene Erkenntnis nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Anforderungen an die Begründung entsprochen hätte und deswegen keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglich wäre (vgl. etwa VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).
22 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026
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