Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des S A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2026, W126 2309124-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Zur Begründung dieses Antrages führte er im Wesentlichen aus, Al Shabaab wolle ihn rekrutieren.
2 Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Sofern sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2025/20/0485, mwN).
8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu einer ihm im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung auseinandergesetzt und im angefochtenen Erkenntnis mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb es seinen Angaben keinen Glauben geschenkt hat. Dabei hat es sich vor allem auf näher genannte Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen des Revisionswerbers gestützt. Dass die im angefochtenen Erkenntnis dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, zeigt der Revisionswerber, der nicht ansatzweise darlegt, welches Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht konkret nicht beachtet oder unvertretbar gewürdigt hätte, nicht auf. Auf die auf den Revisionswerber bezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes wird in der Revision überhaupt nicht eingegangen.
9 Inwieweit das junge Alter des Revisionswerbers und sein behaupteter psychischer Zustand sein Aussageverhalten beeinflusst hätten, wird in der Revision ebenfalls nicht dargetan. Hinsichtlich des Vorbringens, dem psychischen Zustand des traumatisierten Revisionswerbers sei nicht Rechnung getragen worden, ist zudem auf das gemäß § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen (vgl. VwGH 29.4.2026, Ra 2026/20/0180, mwN).
10 Wenn in der Revision zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf die Narben des Revisionswerbers hingewiesen wird, ist darauf zu verweisen, dass die Existenz der Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN).
11 Des weiteren wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Versagung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle lediglich, dass der Revisionswerber den Kontakt zu Familienangehörigen wieder aufnehmen könne, ohne die faktische Zugänglichkeit und Stabilität eines solchen Netzwerks konkret zu prüfen.
12 Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 7.5.2026, Ra 2026/20/0223, mwN).
13 Dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, ist aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens in der Revision, das pauschal gehalten und nicht auf die individuelle Situation des Revisionswerbers eingeht, nicht zu erkennen. Es ist auch das Missachten von Richtlinien des UNHCR-wie vom Revisionswerber ohne nähere Ausführungen behauptet-nicht ersichtlich (zur „Indizwirkung“ von Richtlinien des UNHCR vgl. VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190 bis 0191, mwN).
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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