Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., in der Rechtssache der Revision der R G, geboren am 9. Jänner 1973, vertreten durch Mag. Vadim Gusenov, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2026, W189 2245805-2/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine aus Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige, reiste erstmals im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. April 2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid vom 29. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Die Revisionswerberin wurde am 10. Oktober 2018 nach Italien überstellt.
2 Am 12. Oktober 2019 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2019 neuerlich gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Bereits zuvor war die Revisionswerberin am 11. September 2019 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.
3 Nach einer weiteren unrechtmäßigen Einreise stellte die Revisionswerberin am 26. April 2021 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 8. August 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. Juni 2022 als unbegründet ab.
4 Die Revisionswerberin blieb im Bundesgebiet und stellte am 10. Dezember 2024 den hier gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
5 Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Die Revisionswerberin wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sich in unvertretbarer Weise mit ihrem Vorbringen zur Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat auseinandergesetzt und sich mit den vorgelegten Dokumenten nicht befasst. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung vorrangig mit „vermeintliche[n] Widersprüchen“ zum Vorbringen der Revisionswerberin in den Verfahren über ihre früheren Anträge auf internationalen Schutz begründet, ohne die „geänderte Sachlage“, nämlich die zwischenzeitig erfolgte Scheidung und die Bedrohung durch Angehörige ihres geschiedenen Ehemanns und ihrer eigenen Familie, eigenständig zu würdigen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin und ihrer Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. Es widmete sich in der Beweiswürdigung ausführlich den Angaben zu ihrem Vorbringen, dass sie in der Russischen Föderation von eigenen Angehörigen und Angehörigen ihres geschiedenen Ehemanns bedroht werde. Dem Vorbringen schenkte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf diverse, in der Beweiswürdigung dargelegte Widersprüche in den Angaben der Revisionswerberin keinen Glauben. Dabei befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den von der Revisionswerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, mit denen sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen wollte, und begründete nachvollziehbar, weshalb diese nicht geeignet gewesen seien, das Vorbringen der Revisionswerberin zu stützen.
13 Den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Revisionswerberin, die nur einige Aspekte der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts herausgreift und auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Revisionswerberin nicht näher eingeht, bloß das Beharren auf der Richtigkeit ihrer Angaben entgegen, und sie stellt eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die sie an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (vgl. VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
15 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe den „Prüfmaßstab“ für den Konventionsgrund der politischen Gesinnung „verkannt“, genügt es daher darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen erstattet hat, welches eine-aus diesem Grund stattfindende-Verfolgung nahegelegt hätte. Auch in der Revision wird völlig offengelassen, worauf die Revisionswerberin diese Annahme stützt. Dies gilt auch für das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, der Revisionswerberin werde wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts in Österreich in ihrem Herkunftsstaat eine regimekritische oder oppositionelle Gesinnung zugeschrieben.
16 In der Zulässigkeitsbegründung macht die Revisionswerberin weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes zur Prüfung der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewichen. Jedoch wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt, aus welchem Grund die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Revisionswerberin fallbezogen nicht vorgelegen seien, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 7.5.2026, Ra 2026/20/0223, mwN) widersprochen hätte.
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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