Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2026, W169 2315880 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er und ein Freund Personen beobachtet hätten, die mit Bomben hantiert hätten. Nach der Meldung bei der Polizei sei der Freund erschossen worden. Daraufhin habe der Revisionswerber Somalia verlassen.
2 Mit Bescheid vom 13. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes und macht geltend, dieses habe seine Aussagen aus der Erstbefragung verwertet, obwohl er nicht in seiner Muttersprache, sondern in englischer Sprache befragt worden sei. Englisch sei aber keine Amtssprache in Somalia und werde dort kaum oder nur bruchstückhaft gesprochen. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht „das [G]esagte“ nicht verwerten und nicht als „Maßstab“ für Diskrepanzen in den weiteren Aussagen des Revisionswerbers im Zuge der Vernehmungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heranziehen dürfen. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht annehmen müssen, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
9 Im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen des Revisionswerbers führte das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser nur über schlechte Englischkenntnisse verfüge. Er habe bei der Erstbefragung, die auf Englisch erfolgt sei, „breite Beschreibungen“ sowohl zu seiner Reise nach Österreich als auch zum Grund seiner Ausreise aus Somalia tätigen können. Zudem habe er selbst angegeben, die englische Sprache gut zu beherrschen, zumal er über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge. Sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Vernehmung habe er bejaht, den Dolmetscher verstanden zu haben. Außerdem habe der Revisionswerber die Richtigkeit der Rückübersetzung des Vernehmungsprotokolls bestätigt. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung hervorgekommen.
10 Mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Amtssprachen in Somalia zu verweisen, zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes auch zur Frage seiner Englischkenntnisse unvertretbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäß § 15 AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt (vgl. VwGH 6.10.2025, Ra 2025/20/0294). Fallbezogen sind Einwendungen des Revisionswerbers weder protokolliert noch wird behauptet, er hätte Einwendungen im Sinn des § 14 Abs. 3 AVG erhoben. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Amtssprachen in seinem Herkunftsstaat zeigt der Revisionswerber auch keine konkreten Gründe zur Erschütterung der Beweiskraft der Niederschrift auf.
11 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht nur wegen den Widersprüchen zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und jenen in der weiteren Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Beweiswürdigung, nachdem es sich im Zuge einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft hatte, vielmehr auch damit begründet, dass etliche Angaben aus der Vernehmung des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hätten. Darauf geht der Revisionswerber, der einerseits nur auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt, und andererseits eigene beweiswürdigende Überlegungen anstellt, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte, überhaupt nicht ein.
12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird außerdem vorgebracht, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weil nicht zu erkennen sei, wie der Revisionswerber bei Beachtung der Informationen über die Situation in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden Bedürfnisse decken solle.
13 Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2026/20/0070, mwN).
14 Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, ist aufgrund des diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringens nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht, das seiner Entscheidung aktuelle Informationen über die Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers zu Grunde legte, berücksichtigte unter anderem, dass dieser gesund und arbeitsfähig sei, über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge und seine Familie in Somalia lebe. Mit seinem pauschalen, nicht auf seine individuelle Situation eingehendem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass ihm dort die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohte. Damit ist aber auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen einer dem Revisionswerber im Herkunftsstaat drohenden Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unzulässig sei, der Boden entzogen.
15 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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