Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 2025, W123 2293539 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Juni 2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 26. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall relevant aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass er homosexuell sei. Der Revisionswerber sei außerdem keinen Benachteiligungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Minderheit ausgesetzt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht sei ein Ermittlungsmangel unterlaufen, weil es keine Übersetzung des vorgelegten Chatverlaufs zwischen dem Revisionswerber und seinem Partner veranlasst und es sich auch nicht mit dem Inhalt des Chatverlaufs auseinandergesetzt habe.
8 Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt § 17 VwGVG zufolge das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen.
10 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 23.4.2025, Ra 2025/20/0108 bis 0110, mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob fremdsprachige Urkunden in die deutsche Sprache zu übersetzen sind (vgl. VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565).
11 Werden Verfahrensmängel wie hier ein Ermittlungsmangel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518 bis 0522, mwN).
12 Mit der in der Revision lediglich pauschal angeführten Behauptung, bei einer Auseinandersetzung mit dem Chatverlauf hätte das Bundesverwaltungsgericht feststellen müssen, dass sich der Revisionswerber in einer homosexuellen Beziehung befinde, gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel im Sinn der oben dargestellten Leitlinien in konkreter Weise darzulegen.
13 In der Revision wird weiters vorgebracht das Verwaltungsgericht habe die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Somalia fliehen, in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Daraus ergebe sich, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten wie der Revisionswerber einem besonderen Risiko ausgesetzt seien und möglicherweise internationalen Schutz benötigten. Mit diesem Revisionsvorbringen, das nicht von den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen ausgeht, sondern auf eigenen Prämissen aufbaut, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
14 Soweit sich die Revision der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers wendet, ist festzuhalten, dass eine Verfolgung wegen Homosexualität nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 8.10.2024, Ra 2023/14/0376, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. abermals VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
16 Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht außerdem neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. zum Ganzen VwGH 29.3.2021, Ra 2019/20/0577, mwN).
18 Das Bundesverwaltungsgericht führte gegenständlich eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. Es vernahm im Zuge dessen auch die zwei vom Revisionswerber beantragten Zeugen und setzte sich mit den aufgenommenen Beweisen in ihrer Gesamtheit betrachtet in nicht unschlüssiger Weise auseinander. In weiterer Folge kam das Bundesverwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise zu dem Ergebnis, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, er sei homosexuell. Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit den inkonsistenten Angaben über die Entdeckung seiner sexuellen Orientierung sowie die homosexuellen Erfahrungen des Revisionswerbers. Dabei würdigte das Bundesverwaltungsgericht auch die vom Revisionswerber vorgelegte Stellungnahme des Vereins „Queer Base“, kam aber zu dem Ergebnis, dass aufgrund der „im vorliegenden Verfahren zutage gekommenen massiven Ungereimtheiten an seinem Vorbringen zu seiner Homosexualität“ die Teilhabe an diversen gesellschaftlichen Angeboten für queere Personen als verfahrenstaktisch motiviert zu werten sei.
19 Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers möge diese auch Schwächen aufweisen in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise