Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des M H, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2025, I419 2283560-1/12E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 20. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber im Jahr 2017 aus Syrien ausgereist sei und sich danach durchgehend bis zum Jahr 2022 in der Türkei aufgehalten habe. Seinem Vorbringen, er wäre zwischen 2017 und 2019 nach Syrien zurückgekehrt und dort von „lokalen Machthabern“ der damaligen Oppositionskräfte und nunmehrigen Übergangsregierung, die nach dem Sturz des Assad-Regimes die Macht in Syrien übernommen hätten, mehrere Monate inhaftiert und gefoltert worden, wurde vom Bundesverwaltungsgericht kein Glauben geschenkt. Der Revisionswerber habe Syrien nicht deswegen verlassen, weil er einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, seiner Haltung zur HTS oder einer-sei es auch unterstellten-Abwendung vom Islam oder Nichteinhaltung religiöser Vorschriften ausgesetzt gewesen wäre. Er sei in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zusammengefasst vor, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes sei unvertretbar. Der Revisionswerber habe die Gründe für seine Inhaftierung in Syrien zwischen 2018 und 2019 nachvollziehbar dargelegt und medizinische Unterlagen vorgelegt, die sowohl körperliche Misshandlungen als auch eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit der in Haft erlittenen Folter belegten. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers bei seiner Erstbefragung und den Vernehmungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lägen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Revisionswerber bei seiner Vernehmung im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter den Folgen seiner psychischen Erkrankung gelitten habe.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/20/0733, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der von ihm durchgeführten Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Revisionswerber verschafft, sich mit den aufgenommenen Beweisen-unter anderem auch den vom Revisionswerber vorgelegten „Befundberichten“ einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einer klinischen Psychologin-befasst und nachvollziehbar und unter Verweis auf zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers ausgeführt, warum seinem Fluchtvorbringen nicht zu folgen sei und es davon ausging, dass der Revisionswerber nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2017 nicht wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Dem setzt der Revisionswerber einerseits bloß das Beharren auf der Richtigkeit seiner Angaben entgegen, und andererseits stellt er eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage einer Rückkehr des Revisionswerbers nach Syrien nach dem Jahr 2017 unschlüssig wäre. Folglich ist aber auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen in der Revision, soweit dieses von der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Angaben, nämlich der Rückkehr des Revisionswerbers nach Syrien nach dem Jahr 2017 und einer danach erfolgten Inhaftierung und Misshandlungen durch Mitglieder der HTS, der Boden entzogen. Mit dem pauschalen Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe die psychische Beeinträchtigung des Revisionswerbers bei seiner Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend berücksichtigt, lässt der Revisionswerber völlig im Dunkeln, auf welche konkreten Angaben und auf welche Weise sich diese ausgewirkt haben soll.
11 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, es wäre „angezeigt“ gewesen, ein weiteres medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit seinen Verletzungen einzuholen, rügt er einen weiteren Verfahrensmangel, ohne dessen Relevanz aufzeigen zu können. Ein solches Gutachten mag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet sein, die Ursache von vorhandenen Verletzungen zu belegen. Jedoch ist ein solches nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens der Revisionswerbers, zu geben (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0170, mwN). Dass es fallbezogen Gründe gegeben hätte, die im gegenständlichen Fall eine andere Sichtweise geboten hätten, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.
12 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vor, wegen seiner Ablehnung religiöser Gebote drohe ihm im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
14 Ausgehend von den aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es das Bestehen der Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Revisionswerbers wegen der von ihm behaupteten Ablehnung religiöser Gebote als nicht gegeben erachtet hat.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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