Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revisionen 1. der O Z, 2. des A I, und 3. des M Z, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 15. September 2025, 1. W168 2290885 1/8E, 2. W168 2290877 1/9E, 3. W168 2290883 1/5E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet. Der Drittrevisionswerber ist neben drei weiteren Kindern ihr gemeinsames Kind. Die Erstrevisionswerberin und die Kinder sind Staatsangehörige von Kirgisistan. Der Zweitrevisionswerber ist Staatsangehöriger von Usbekistan.
2 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber stellten für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Soweit es die Erstrevisionswerberin, den Zweitrevisionswerber und ihre in den Jahren 2012, 2019, und 2021 geborenen Kinder darunter den Drittrevisionswerber betrifft, wurden diese Anträge nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8. März 2022 gestellt. Für ein im Jahr 2024 in Österreich geborenes weiteres Kind wurde ein solcher Antrag am 13. Juni 2024 gestellt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sämtliche Anträge mit den Bescheiden je vom 1. März 2024 ab, erteilte allen Familienmitgliedern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung des Zweitrevisionswerbers nach Usbekistan sowie jene der übrigen Antragsteller nach Kirgisistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 15. September 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
5 In der Folge brachten sämtliche Familienmitglieder beim Verwaltungsgerichtshof die Anträge ein, ihnen für die Abfassung und Einbringung von außerordentlichen Revisionen gegen diese Erkenntnisse die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Diese Anträge wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgewiesen.
6 Die daraufhin eingebrachten, hier gegenständlichen Revisionen wurden deren Inhalt zufolge aus „Kostengründen“ lediglich von den Eltern sowie dem im Jahr 2012 geborenen Kind eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das davon ausgegangen ist, der Zweitrevisionswerber unterliege im Herkunftsstaat entgegen seinem Vorbringen keiner Verfolgung.
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0353 bis 0355, mwN).
12 Dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird von den revisionswerbenden Parteien, die lediglich auf Auszüge aus Länderberichten verweisen und, ohne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, bloß kursorisch anmerken, aus der Berichtslage ergebe sich eine Verfolgung des Zweitrevisionswerbers wegen seines Bartwuchses, seiner oppositionellen Tätigkeit sowie menschenrechtswidriger Haftbedingungen, nicht dargetan.
13 Soweit die revisionswerbenden Parteien geltend machen, dem Zweitrevisionswerber hätte aufgrund eines Foltertraumas subsidiärer Schutz gewährt werden müssen und zu dessen Beleg hätte ein psychologisches Gutachten eingeholt müssen, kann hier der Hinweis genügen, dass schon aus dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht hervorgeht, dass die (behauptete) psychische Erkrankung des Zweitrevisionswerbers jene Schwere aufweist, damit der Anwendungsbereich des der Sache nach angesprochenen Art. 3 EMRK eröffnet gewesen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2021/20/0459, mwN). Dem von den revisionswerbenden Parteien gesehenen Verfahrensmangel fehlt es sohin jedenfalls an der Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. zur Pflicht eines Revisionswerbers, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers in konkreter Weise darzulegen, etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0009, mwN). Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Zweitrevisionswerbers zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise nicht gefolgt ist und sich demnach die revisionswerbenden Parteien mit der dem erhobenen Vorwurf zugrundeliegenden Prämisse, der Zweitrevisionswerber sei im Herkunftsstaat gefoltert worden, vom festgestellten Sachverhalt entfernen.
14 Von den revisionswerbenden Parteien wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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