Dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe - auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft - eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).
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