Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des S T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. aAndrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2026, W144 2334727-1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 18. August 2025 wies die Österreichische Botschaft New Delhi den Antrag des aus der Volksrepublik China stammenden Revisionswerbers mit tibetischer Herkunft vom 14. Februar 2018 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ausgeführt hatte, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus an ihn nicht wahrscheinlich sei.
2 In der Folge reiste der Revisionswerber mit einem von Deutschland ausgestellten Visum der Kategorie C, gültig für einen Aufenthalt von neun Tagen im Zeitraum vom 4. bis 27. September 2025, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 2. Dezember 2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellte.
3 Mit Bescheid vom 25. Jänner 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für dessen Prüfung die Zuständigkeit Deutschlands gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) fest, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung, und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass der volljährige Revisionswerber im Bundesgebiet zwar familiäre Anknüpfungspunkte habe. Jedoch habe er zu seiner Mutter mit chinesischer Staatsangehörigkeit kein intensives Naheverhältnis.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. März 2026, E 628/2026-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 „erfolgte positive Wahrscheinlichkeitsprognose, die Feststellung eines schützenswerten Familienlebens nach Art 8 EMRK sowie die Feststellung der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einer späteren Dublin-Entscheidung zu berücksichtigen“ sei.
10 Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen, soweit es frühere Geschehnisse betrifft, in den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Deckung findet, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Führung des Asylverfahrens nach den entsprechenden-unmittelbar anwendbaren-Vorschriften der Dublin III-VO vorzunehmen ist. Dass im gegenständlichen Fall aber einer der Fälle der Art. 9 bis Art. 11 dieser Verordnung gegeben gewesen wäre, der nach dem Art. 7 in der Rangfolge bei der Anwendung der Kriterien des Kapitels III Dublin III-VO dem Fall des hier herangezogenen Art. 12 vorangegangen wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Dass bei der Anwendung der in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und (im Beschwerdeverfahren) das Bundesverwaltungsgericht an frühere-zudem der Rechtskraft nicht zugängliche-Äußerungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gebunden wären, ist keiner Vorschrift zu entnehmen. Auch der Revisionswerber hat sich in diesem Zusammenhang auf keine Rechtsvorschrift berufen, um seine Ansicht zu begründen. Anders als der Revisionswerber meint, stellt sich die Rechtslage insoweit als klar und eindeutig dar, weshalb mit dem darauf bezugnehmenden Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan wird. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen-wie vorliegend-klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Das gilt selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).
11 Der Revisionswerber, der sich der Sache nach mit dem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, wonach die Ausübung des in Art. 17 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrechts aus dem Grund des Art. 8 EMRK nicht geboten ist, zeigt mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes widersprächen „eklatant“ der tatsächlichen Nahebeziehung zwischen dem Revisionswerber und seiner Mutter, nicht auf, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wären (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190 bis 0191, mwN; zur fehlenden Revisibilität einer Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK vgl. etwa VwGH 2.9.2024, Ra 2024/20/0283, mwN).
12 Soweit der Revisionswerber schließlich die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung rügt, legt er nicht dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 19.1.2026, Ra 2025/20/0502, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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