Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung des BVwG eine Rückkehr in den Heimatort keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben werde, kommt es auf die Alternativbegründung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr an (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0043).
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