Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des M M, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026, L502 2302697-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 3. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund brachte er unter anderem vor, aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den schiitischen Milizen bedroht worden zu sein.
2 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG-soweit verfahrensgegenständlich relevant-aus, dass die vorgebrachte Verfolgung des Revisionswerbers durch schiitische Milizen nicht glaubwürdig sei; auch aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort sei er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vor allem die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung mit der Begründung geltend gemacht, das BVwG habe jedwede Würdigung bzw. Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde unter Berufung auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ins Treffen geführten Länderinformationen unterlassen, wonach sunnitische Araber aus ehemals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten häufig unter Generalverdacht stünden, Verbindungen zum IS zu unterhalten oder den IS unterstützt zu haben. Eine vom Revisionswerber vorgelegte Anzeige gegen die Badr-Miliz, die er im Juni 2018 bei einer Polizeistation erstattet habe, sei vom BVwG ohne eigenständige Prüfung der Echtheit des Dokuments pauschal als Fälschung angesehen worden, weil der Revisionswerber zuvor bereits einen gefälschten Personalausweis vorgelegt habe, obwohl das diesbezüglich durchgeführte Strafverfahren mit einem Freispruch des Revisionswerbers mangels Schuldbeweises geendet habe. Der Einwand des BVwG, dass der Revisionswerber in der Anzeige-im Widerspruch zu seinen Angaben in der Verhandlung-als „Gewerbetreibender“ bezeichnet worden sei, sei unzulässig, weil der arabische Begriff im Gegensatz zur vorliegenden Übersetzung auch mit „Angestellter“ hätte übersetzt werden können und dem Revisionswerber dazu auch kein Parteiengehör gewährt worden sei. Im Übrigen handle es sich bei den vom BVwG als widersprüchlich bewerteten Aussagen überwiegend um Detailangaben, denen für die Beurteilung der maßgeblichen Fluchtgründe nur geringe Bedeutung zukomme, wogegen die kohärenten und in sich schlüssigen Angaben des Revisionswerbers nicht zu seinen Gunsten gewürdigt worden seien.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.3.2026, Ra 2024/19/0192, mwN).
11 Das BVwG verschaffte sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und setzte sich mit seinen Schilderungen über seine Verfolgung im Herkunftsstaat umfassend auseinander. In der Beweiswürdigung legte es im Einzelnen offen, aufgrund welcher Überlegungen es die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers wegen seiner früheren Tätigkeit als Angehöriger der Polizei bzw. eines Sicherheitsdienstes und seiner seinerzeitigen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubwürdig erachtete. Dies begründete das BVwG mit mehreren Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Angaben des Revisionswerbers. So habe er zu seiner fluchtbegründenden, aber in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt gebliebenen Tätigkeit vor 2003 zunächst angegeben, „normaler“ Polizist gewesen zu sein, um dies später zu verneinen und sich als Mitglied eines-dem Schutz des Präsidenten Saddam Hussein dienenden-speziellen Sicherheitsdienstes zu bezeichnen, wobei er sich dazu ohne weitere Angaben auf den Hinweis beschränkt habe, seine Einheit habe keinen Namen gehabt. Die Angaben zu seinen zahlreichen Festnahmen zwischen 2004 und 2013, insbesondere hinsichtlich Anzahl und Anhaltedauer, seien vage, unschlüssig und unrealistisch gewesen. Auch das Vorbringen zur Verfolgung durch schiitische Milizen in den Jahren 2017 und 2018 habe im Laufe des Verfahrens eine maßgebliche und trotz Nachfrage unplausible Steigerung erfahren.
12 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision mit ihrer Zulässigkeitsbegründung keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG aufzuzeigen. Dies gilt fallbezogen insbesondere für den Vorwurf, das BVwG habe sich nicht mit Länderberichten auseinandergesetzt, denen zufolge sunnitische Araber aus ehemals vom IS kontrollierten Gebieten verdächtigt würden, Kontakt zum IS zu haben oder diesen zu unterstützen. Das BVwG ist nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen zum Ergebnis gelangt, dass die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht glaubwürdig sei und daher nicht stattgefunden habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0198 bis 0202, mwN).
13 Was die vom Revisionswerber als Beweismittel vorgelegte Anzeige gegen die Badr-Miliz vom Juni 2018 betrifft, maß das BVwG diesem Schriftstück keine maßgebliche Beweiskraft zu. In Anbetracht der sich auf verschiedene Erwägungen stützenden Beweiswürdigung vermag die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht darzulegen, dass dem BVwG vorliegend ein grober Fehler unterlaufen wäre. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Unterlassung einer eigenständigen Prüfung der Echtheit der Anzeige rügt, verkennt er, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 30.12.2025, Ra 2025/19/0419, mwN). Zu der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verletzung des Parteigehörs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Recht auf Parteiengehör nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den festzustellenden Sachverhalt bezieht und die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/19/0326, mwN). Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 8.9.2023, Ra 2023/18/0299, mwN).
14 Auch mit dem Hinweis, dass die vom BVwG hervorgehobenen Widersprüche nur Detailangaben ohne größere Bedeutung beträfen und stattdessen seine kohärenten und schlüssigen Angaben zu seinen Gunsten hätten gewürdigt werden müssen, zeigt der Revisionswerber, der damit in erster Linie seine eigenen Erwägungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt wissen will, nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gem. § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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