Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schmied, LLM, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, W268 2301564 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 22. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass er es abgelehnt habe, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten, und er von dieser mit dem Tod bedroht worden sei.
2 Mit Bescheid vom 26. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG soweit verfahrensrelevant aus, dass der Revisionswerber sein Fluchtvorbringen, von der Al Shabaab verfolgt zu werden, aufgrund zahlreicher Widersprüche und Steigerungen nicht habe glaubhaft machen können. Der Revisionswerber sei aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung sowie seiner Sozialisation in Mogadischu in der Lage, dort eine Lebensgrundlage vorzufinden, und könne auf die Unterstützung seines Clans zurückgreifen. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei ausreichend stabil.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 1994/2025 7, abgelehnt und die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Daraufhin wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, dass das BVwG das Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung nicht schlüssig begründet habe und ein Widerspruch zu den eigenen Länderfeststellungen bestünde. Aus diesen gehe nicht hervor, dass nur exponierte Personen durch die Al Shabaab gefährdet wären, sondern auch einfache Regierungsmitglieder. Das BVwG habe diese Umstände nicht berücksichtigt.
10 Mit diesem Vorbringen richtet sich der Revisionswerber offenkundig gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.7.2025, Ra 2025/19/0159, mwN).
11 Das BVwG stützte sich in seiner Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen nicht bloß darauf, dass die Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab aufgrund der fehlenden politischen Exponiertheit des Revisionswerbers nicht glaubhaft sei, sondern darüber hinaus auf weitere, für sich tragfähige Erwägungen, denen die Revision nicht entgegentritt. Dass die Beweiswürdigung des BVwG mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit behaftet ist, zeigt die Zulässigkeitsbegründung zur Revision nicht auf.
12 Weiters richtet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des BVwG, wonach diesem in Somalia keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Es würden Feststellungen dazu fehlen, ob der Revisionswerber in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit tatsächlich Unterstützung erhalten werde. Das BVwG habe hierzu weitere amtswegige Ermittlungen unterlassen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273, mwN).
14 Das BVwG setzte sich mit der Sicherheitslage, der Versorgungslage und der individuellen Situation des Revisionswerbers in Somalia auseinander. Es ging davon aus, dass der in Mogadischu aufgewachsene Revisionswerber nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte in Mogadischu habe, er über ein Studium und Berufserfahrung verfüge und von seinem Clan unterstützt werden könne. Mit der pauschalen Ausführung in der Zulässigkeitsbegründung, es würden Feststellungen dazu fehlen, ob er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Unterstützung erhalten würde, verkennt der Revisionswerber, dass das BVwG dazu Feststellungen getroffen hat, die der Revisionswerber mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht bekämpfen kann. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konnte er nicht aufzeigen.
15 Soweit der Revisionswerber dazu vorbringt, das BVwG hätte zudem dahingehend ermitteln müssen, inwieweit er in eine ausweglose Lage geraten würde, verkennt er, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN). Stichhaltige Gründe, warum das Absehen von weiteren Ermittlungen grob fehlerhaft erfolgt sei, werden in der Zulässigkeitsbegründung, die ihre eigenen beweiswürdigenden Erwägungen wiedergibt, jedoch nicht dargelegt.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Dezember 2025
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