Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des V T, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2025, L510 2280104 1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 13. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Mitglied der HDP zu sein und deshalb von den türkischen Behörden verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 6. September 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG soweit gegenständlich von Relevanz aus, die Mitgliedschaft des Revisionswerbers bei der HDP und seine Parteiaktivitäten seien glaubhaft, es liege jedoch keine beachtenswerte politische Außenprofilierung vor; auch habe der Revisionswerber kein asylrelevantes exilpolitisches Engagement entfaltet.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ab. Es habe unterlassen, gefahrenbegründende Umstände, die in der Person des Revisionswerbers lägen, einer umfassenden Gesamtwürdigung zu unterziehen und diese Umstände im Lichte der Länderfeststellungen zu würdigen. Diesen zu Folge sei bereits unter anderem die bloße Mitgliedschaft in der HDP ein Faktor, der zur negativen Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen könnte. Ebenso habe das Bundesverwaltungsgericht nicht gewürdigt, dass Rückkehrende, die wie der Revisionswerber im Ausland Mitglieder in kurdischen Vereinen gewesen seien, mit der Gefahr einer Verfolgung konfrontiert seien. Selbst die Teilnahme an Demonstrationen könne strafrechtlich verfolgt werden.
Die Revision richtet sich zudem gegen die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, weil es von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es mangels Vorliegens früherer strafrechtlicher Maßnahmen gegen den Revisionswerber von keiner asylrelevanten Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt ausgegangen sei.
8 Damit lässt die Revision jedoch außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht die asylrelevante Gefährdung des Revisionswerbers angesichts seiner HDP Mitgliedschaft, den Parteiaktivitäten sowie seiner Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen nicht allein deshalb verneint hat, weil er keine besondere politische Exponiertheit aufweise und bislang keine strafrechtlichen Verfolgungen stattgefunden hätten. Vielmehr stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Alternativbegründung auch darauf, dass die politisch aktiven Familienangehörigen des Revisionswerbers weiterhin unbehelligt in der Türkei leben würden und der exilpolitische Verein, dem der Revisionswerber angehöre und den er unterstütze, nicht im Fokus türkischer Ermittlungsbehörden stehe.
9 Gegen diese für sich tragfähige Alternativbegründung wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht (zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung siehe etwa VwGH 3.5.2023, Ra 2023/19/0026, mwN).
10 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot geltend macht, weil das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber nicht mit der Annahme konfrontiert habe, wonach der exilpolitische Verein, dem er angehöre und den er unterstütze, nicht im Fokus der türkischen Ermittlungsbehörden stehe, gelingt es ihr nicht, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl. VwGH 8.9.2023, Ra 2023/18/0299, mwN).
11 Schließlich wendet sich die Revision auch gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Annahme einer lediglich untergeordneten politischen Tätigkeit des Revisionswerbers sowie seiner fehlenden politischen Exponiertheit.
Die Revision vermag hier jedoch mit ihrem Vorbringen zu den Aktivitäten des Revisionswerbers innerhalb der HDP keine Unvertretbarkeit der beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0228, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2025
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