Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Y B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024, L502 22713321/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 7. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, in der Türkei auf Grund der Verwicklung in eine Massenschlägerei rechtskräftig verurteilt worden zu sein. In Wahrheit sei er jedoch nicht daran beteiligt, sondern unschuldig gewesen. Es seien auch nur Kurden verurteilt worden. Er fühle sich daher politisch verfolgt.
2 Mit Bescheid vom 26. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
In seiner Begründung stellte das BVwG unter anderem fest, dass der Revisionswerber weder aus politischen Motiven noch aufgrund seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bestraft worden sei, sondern wegen des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens. Er sei in Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung weder einer den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte ausgesetzt gewesen noch einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Straftat unterworfen worden.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 4626/2024 5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Der Revisionswerber brachte daraufhin die vorliegende außerordentliche Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, aus den Länderberichten ergäben sich zahlreiche kritische Feststellungen zum türkischen Strafrechtssystem sowie gravierende Bedenken gegen die Haftbedingungen in der Türkei. Ebenso sei die angedrohte Freiheitsstrafe im Vergleich mit der Strafrechtspraxis in Österreich exzessiv und unverhältnismäßig.
8Der Revision zielt mit ihrem Vorbringen in erster Linie darauf ab, die eigenen beweiswürdigenden Erwägungen an die Stelle jener des BVwG zu setzen. Damit gelingt es ihr aber nicht, einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der Beweiswürdigung des BVwG darzutun (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0359, mwN).
9 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung zudem Feststellungs und Begründungsmängel geltend. Erhebungen und Feststellungen zur Frage der Fairness des in der Türkei geführten Strafverfahrens, zur Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafe sowie zu den Zusammenhängen des Strafverfahrens mit seinen politischen Aktivitäten seien unterblieben.
10Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.
Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zu alldem VwGH 9.12.2024, Ra 2024/19/0377, mwN).
11 Die vorliegende Revision beschränkt sich darauf, eine Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes pauschal zu behaupten, ohne jedoch darzulegen, in welchen konkreten Punkten das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung abweichen würde. Damit gelingt es der Revision nicht, die Gründe für ihre Zulässigkeit wie von der Rechtsprechung gefordert fallbezogen aufzuzeigen, zumal sich das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen mit den vorgebrachten Umständen ausführlich beweiswürdigend auseinandersetzte und darauf basierende Feststellungen traf (siehe oben Rn. 3). Dies gilt auch hinsichtlich des nicht näher konkretisierten Revisionsvorbringens, es sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den eigenen Länderfeststellungen unterblieben und das BVwG habe Teile der Länderberichte nicht in seine Feststellungen übernommen.
12 Im Übrigen muss, wenn wie gegenständlich Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2024/19/0262, mwN).
13 Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Revision nicht. Es werden lediglich Verfahrensfehler behauptet, ohne konkret darzulegen, warum bei Vermeidung dieser das BVwG zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2025