Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, W251 2294993 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Furcht vor den Taliban begründete.
2 Mit Bescheid vom 13. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz aus, dass aus den Länderinformationen nicht hervorgehe, dass Rückkehrer aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten werden würden. Der Revisionswerber weise kein Risikoprofil auf und somit würden auch keine Unterscheidungsmerkmale vorliegen, aufgrund derer seine Situation kritischer wäre als die der allgemeinen Bevölkerung. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan drohe ihm daher kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Revisionswerber sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er könne durch seinen Onkel sowie seine Schwiegereltern unterstützt werden und finde somit in Afghanistan eine Lebensgrundlage vor.
5 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3834/2025 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Einleitend wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, die Begründung zur Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht sei inhaltlich nicht näher begründet und beschränke sich formelhaft auf den Text des Art. 133 Abs. 4 B VG. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 15.5.2025, Ra 2025/19/0031, mwN).
10 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe keine ausreichend konkreten Erwägungen zu seiner Situation angestellt und die eigenen Länderfeststellungen zur Situation von Rückkehrern ignoriert. Es sei von den Angaben des Revisionswerbers zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie abgegangen, ohne dies näher zu begründen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0238, mwN).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. erneut VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0238, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Einzelfallprüfung durch und gelangte zu dem Schluss, dass die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar oder Kabul nicht derart sei, dass jeder Mensch der Gefahr eines Eingriffs in seine körperlichen Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Der Revisionswerber erfülle kein Risikoprofil, das ihn von der allgemeinen Bevölkerung abhebe. Auch gebe es in den Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass Rückkehrer alleine aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten geworden wären. Der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig. Er könne auf die Unterstützung seines Onkels in seinem Herkunftsort sowie seiner Schwiegereltern in Kabul zurückgreifen, deren wirtschaftliche Lage abgesichert sei.
14 Dass diese Ausführungen sowie die beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte, nicht darzutun, zumal es hier nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. erneut VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0238, mwN). Vor diesem Hintergrund ist dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden und sich vom festgestellten Sachverhalt entfernenden Revisionsvorbringen der Boden entzogen.
15 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung abschließend vorgebracht wird, es würden widersprüchliche Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers vorliegen, gelingt es dem Revisionswerber mit diesem Vorbringen nicht, die Relevanz für den Verfahrensausgang darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln zuletzt VwGH 14.1.2026, Ra 2025/19/0423 bis 0426, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2026
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