Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M S, vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2026, W268 2338957-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 1. Dezember 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er als Mitglied der „Awami League“ Verfolgung ausgesetzt sei und man nach seiner Ausreise aus politischen Motiven Anklage gegen ihn erhoben habe.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Februar 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat (vgl. etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0395, mwN).
9 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und macht zunächst geltend, das BVwG habe rechtswidrig von der beantragten Einvernahme eines in Bangladesch aufhältigen Zeugen Abstand genommen. Dem ist zu entgegnen, dass hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat eines Asylwerbers-wie im vorliegenden Fall der gerichtlichen Einvernahme eines Zeugen-allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Bereits aus diesem Grund ist die Abstandnahme des BVwG von der Einvernahme des im Herkunftsstaat befindlichen Zeugen nicht zu beanstanden.
10 Mit den in der Zulässigkeitsbegründung weiters geltend gemachten Begründungsmängeln wendet sich die Revision der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des BVwG, mit der dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers kein Glauben geschenkt wurde.
11 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und diesen zu seinen Fluchtgründen näher befragte, im Einzelnen dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, dass der Revisionswerber eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht glaubhaft habe machen können. Es stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der Revisionswerber zwar behauptet hatte, als Mitglied der „Awami League“ im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, gleichzeitig aber zugegeben habe, weder anlässlich der von ihm ins Zentrum seines Vorbringens gerückten Ereignisse im August 2024 konkret attackiert worden zu sein, noch an jener Demonstration teilgenommen zu haben, die angeblich zu einer strafrechtlichen Anklage gegen ihn geführt habe. Dass diese und die weiteren beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle des BVwG gesetzt wissen möchte, mit seinen Ausführungen nicht darzutun (vgl. zu diesem Prüfmaßstab im Revisionsverfahren etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2026/18/0162, mwN).
12 Soweit die Revision fehlende Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu willkürlichen Verhaftungen und politisch motovierten Strafverfahren betreffend Mitglieder der „Awami League“ rügt und entsprechende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zu Bangladesch zitiert, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Werden Verfahrensmängel-wie hier Feststellungsmängel-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss jedoch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0125, mwN). Mit dem allgemeinen Hinweis auf Berichte zu politischen Unruhen und willkürlichen Verhaftungen bzw. Strafverfahren in Bangladesch wird die Revision diesen Anforderungen an die Relevanzdarlegung nicht gerecht, weil sich daraus nicht ableiten lässt, dass dem Revisionswerber bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen Verfolgung drohe.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise