Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des C S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026, I404 2298107-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 17. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, wegen des Vorwurfs der Brandstiftung in seinem Heimatland von der Polizei verfolgt zu werden.
2 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. März 2024 brachte der Revisionswerber ergänzend vor, er habe sich im Jahr 2018 einer Herzoperation unterzogen, die gut verlaufen sei. Er müsse nunmehr regelmäßig zur Kontrolle, ansonsten sei er gesund.
3 Mit Bescheid vom 18. Juli 2024 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 In seiner Begründung führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers habe sich als nicht glaubhaft erwiesen. Dem Revisionswerber drohe in seinem Heimatland demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Zudem leide er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und sei arbeitsfähig. Das von ihm benötigte Medikament sei in Gambia erhältlich. Der Revisionswerber, der vor Ort über ein soziales Netzwerk und Arbeitserfahrung verfüge, sei im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsort keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt, sodass auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, das BVwG habe seine Beweiswürdigung maßgeblich auf „vermeintliche Widersprüche“ zwischen der Erstbefragung und späteren Einvernahmen gestützt. Es habe weiters eine „unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung“ betreffend den vom Revisionswerber vorgelegten „behördlichen Fahndungssteckbrief aus Gambia“ vorgenommen und dessen Einwendungen gegen das (über ein Jahr alte) medizinische Sachverständigengutachten unbeachtet lassen.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit im Kern damit, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser-als Rechtsinstanz-zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2025/18/0224, mwN).
12 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und diesen zu seinen Fluchtgründen näher befragte, mit ausführlicher Beweiswürdigung im Einzelnen dar, aus welchen Erwägungen es von der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen sowie der mangelnden Beweiskraft des von ihm vorgelegten Beweismittels ausging und die Bedrohung des Revisionswerbers sowohl vor seiner Ausreise als auch im Falle einer Rückkehr verneinte. Dabei stützte es sich-entgegen dem Revisionsvorbringen-nicht bloß auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA, sondern zeigte zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche zu den zentralen Themen der behaupteten Verfolgung in sämtlichen Stadien des Verfahrens, insbesondere auch hinsichtlich der Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, auf.
13 Soweit die Revision vorbringt, dass der Revisionswerber dem vom BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das überdies „veraltet“ sei, substantiiert entgegengetreten sei und deshalb hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Revisionswerbers ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, ist festzuhalten, dass die Revision nicht behauptet, dass im Verfahren ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden wäre, weshalb nur die Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 („Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen“) in Betracht käme.
14 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/18/0277, mwN).
15 Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung im Revisionsfall ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf, zumal sie außer Acht lässt, dass sich das BVwG bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Revisionswerbers insbesondere auch auf die von ihm selbst im Verfahren vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen gestützt und ausführlich dargelegt hat, wie es zum Ergebnis kam, dass der Revisionswerber an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und das von ihm benötigte Medikament in Gambia verfügbar sei.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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